Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim hat die Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan Fischerhäuservorstadt zurückgewiesen. Mehrere Antragsteller aus dem gewachsenen alten Wohngebiet hatten die Festsetzungen des Bebauungsplans angefochten und mit verschiedenen Argumenten dessen Aufhebung gefordert. Kritisiert wurde unter anderem die Veränderung des Gebietscharakters, eine zu massive Geschossbebauung, eine Ungleichbehandlung von verschiedenen Grundstücken sowie die nicht ausreichende Berücksichtigung von Denkmal- und Umweltschutz.
„Bezogen auf die genannten Rügen der Antragsteller ist jedoch nicht zu erkennen, welche Ermittlungen der Antragsgegnerin objektiv unzutreffend oder doch defizitär gewesen oder welche Bewertungen unzutreffend vorgenommen worden wären“, resümiert das Gericht bei der Darlegung seiner Entscheidungsgründe. Dies gelte in formeller wie auch in materieller Hinsicht. Auch seien in der Abwägung und Bewertung der Argumente „keine beachtlichen Fehler“ erkennbar, heißt es. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Anwohner lösen Bebauungsplanverfahren aus
Das Bebauungsplanverfahren war erst aufgrund des geplanten und beantragten Bauvorhabens in der nordwestlichen Ecke des Plangebiets auf Drängen der Bewohner ausgelöst und die Planung anschließend mehrfach überarbeitet worden. Die Stadt hatte allerdings stets argumentiert, dass die nachträgliche Bauleitplanung auf dieses Projekt keinen Einfluss haben könne. Wobei eine frühzeitigere Steuerung aus Sicht des VGH durchaus möglich gewesen wäre.
Baugenehmigung hat Bestand
„Kritisch könnte sich – in naturschutzrechtlicher Hinsicht – allenfalls der nordwestliche Bereich der Fischerhäuservorstadt darstellen, da dort auch ein Bauverbot denkbar gewesen wäre“, räumt das Gericht mit Blick auf den Bebauungsplan klar und deutlich ein. Allerdings habe hier bereits eine Baugenehmigung vom 19. September 2019 vorgelegen, sodass die Stadt als Antragsgegnerin das dort schon konkretisierte Baurecht „nicht wieder infrage stellen brauchte“. Wie der Vertreter der Stadt in der mündlichen Verhandlung angemerkt habe, solle darüber hinaus die Sichtbarkeit der Molassefelsen gewährleistet bleiben.
Kontroverse endet nach über fünf Jahren
„Infrage gestellt“ worden war das konkrete Bauvorhaben von Anwohnern bereits zuvor beim Verwaltungsgericht Sigmaringen. Auch diese Klage der Betroffenen war im Mai 2023 abgelehnt worden und ist inzwischen entschieden. Damit scheint die von vielen Protestaktionen begleitete Kontroverse nach mehr als fünf Jahren weitgehend erledigt. Bereits im vergangenen Sommer waren die Häuser für das genehmigte Neubauprojekt abgerissen worden, das nach mehreren Umplanungen jetzt zwölf Wohnungen in zwei Gebäuden mit zwei Vollgeschossen und zwei Dachgeschossen vorsieht. Noch ist mit der Umsetzung allerdings nicht begonnen worden.
Senat sieht keine Verfehlung bei der Stadt
Inwiefern die Stadt die „Belange des gewachsenen Gebiets“, nämlich die Wertigkeit des Altstadtgepräges der „Fischerhäuservorstadt“ unzutreffend bewertet hätte, vermöge der Senat nicht zu erkennen, heißt es in der Entscheidung zum Bebauungsplan. Zumal mit den restriktiven Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans gerade einer weiteren Veränderung des Gebiets entgegengewirkt werden sollte, der allein mit der Anwendung des Paragrafen 34 BauGB und der Altstadtsatzung wohl kaum wirksam entgegengetreten werden konnte.
Senat: Neubau habe keine „erdrückende Wirkung“
Von einer „erdrückenden Wirkung“ auf das denkmalgeschützte Werkstattgebäude – gemeint ist die ehemalige Werkstatt von Victor Mezger – an der Christophstraße 7 könne hier „ersichtlich keine Rede sein“. Eine solche komme in Betracht, wenn aufgrund eines hinzutretenden, nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpers eine entsprechende Wirkung auf ein benachbartes Wohnhaus hervorgerufen wird oder wenn ein Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt werde, „das heißt dort das Gefühl des Eingemauertseins oder eine Gefängnishofsituation hervorruft“, heißt es in dem Urteil. Die beschriebene Wirkung könnte zwar gegebenenfalls mit dem geplanten Neubau im Nordwesten begründet werden, doch ist dieser aus oben genannten Gründen bei dem nach der ersten Baugenehmigung aufgestellten Bebauungsplan ohnehin außer Konkurrenz.

Das sagt Baubürgermeister Kölschbach zum Urteil
Nicht zu erkennen sei, erklärt das Gericht, dass ein sich aus „unterschiedlichen Bedürfnissen der Anwohner einerseits und der Investoren andererseits“ ergebender Konflikt auf Planungsebene noch durch weitere Einschränkungen zulasten der westlichen Grundstücke zu bewältigen gewesen wäre.
Mehr als zufrieden gezeigt hatte sich Baubürgermeister Thomas Kölschbach, als er dem Bauausschuss über den Tenor des Urteils berichtete, noch bevor die detaillierte Begründung der Entscheidung vorlag. Der VGH habe bestätigt, dass die Stadt die Höhen und das überbaubare Maß „sehr, sehr gut dargelegt und auch sehr gut begründet hat“. Es komme nicht oft vor, dass dies so detailgetreu gemacht werde, habe das Gericht der Kommune attestiert. „Für uns war das wie so ein kleiner Ritterschlag“, erklärte Kölschbach. Und sagt: „Für mich auch.“ Das bedeute allerdings nicht, dass er künftig weitere Bestandsbebauungspläne überarbeiten wolle, betonte der Baubürgermeister vor dem Hintergrund, dass der gerichtlichen Bestätigung eine lange Kontroverse mit Anwohnern vorausgegangen war.