Das Hoheneck, eine gegen Osten leicht abschüssige Freifläche bei Oberwihl in der Gemeinde Görwihl stand schon einmal im Fokus von Windkraft-Projektierern.
1999 richtete die Firma ABB eine Bauvoranfrage zum Bau von fünf Windrädern auf der rund 30 Hektar großen, landwirtschaftlich genutzten Fläche an das Landratsamt Waldshut. Die technischen Daten der Windräder: Nabenhöhe je 91,5 Meter, Rotordurchmesser 62 Meter, Gesamthöhe 122,5 Meter, Leistung 1000 bis 1250 kW.
Im September 1999 erteilte der Görwihler Gemeinderat sein Einvernehmen mit 15 zu 8 Stimmen. Bedingung: Die Auswirkungen auf Landschaftsbild, Schattenwurf sowie Lärmauswirkungen sollen überprüft werden.
Kommunen sollen Windkraftanlagenbau gemeinsam steuern
Am 8. Mai 2000 kam das Thema erneut auf den Tisch des Görwihler Gemeinderates. Der damalige Bürgermeister Carsten Quednow berichtete von dem Vorschlag des Landratsamtes Waldshut, die Gemeinden Laufenburg, Albbruck und Görwihl sollen zusammen mit der Verwaltungsgemeinschaft Bad Säckingen, der auch Murg, Rickenbach und Herrischried angehören, eine Planungsgemeinschaft bilden und gemeinsam im Flächennutzungsplan Bereiche für Windkraftanlagen ausweisen, um deren Bau steuern zu können.

Dem Vorschlag stimmte der Görwihler Gemeinderat im Juni 2000 zu. Für das Vorhaben wurde das Planungsbüro Südwest aus Lörrach beauftragt. Kosten: rund 60.000 Deutsche Mark (DM). Görwihl beteiligte sich mit rund 7700 DM.
Im Juli 2000 wies Walter Schneider, von 1991 bis 2004 stellvertretender Landrat des Landkreises Waldshut, den Gemeinderat darauf hin, dass Windkraftanlagen nach dem Baugesetzbuch privilegiert seien. Würden die Gemeinden Flächen für Windkraftanlagen in den Flächennutzungsplänen ausweisen, seien die Anlagen nur dort erlaubt, so Schneider. Bei einer Ausweisung im Flächennutzungsplan könnte auch die Anzahl der Anlagen festgeschrieben werden, berichtete er.
Landratsamt lehnt Bauvoranfrage ab
Kurz darauf im Sommer 2000 lehnte das Landratsamt Waldshut die Bauvoranfrage der Firma ABB für die Errichtung von fünf Windkraftanlagen ab. Begründung: Dem „privilegierten Vorhaben im Außenbereich stehen öffentliche Belange entgegen“.
Die beiden südlichen Windkraftanlagen seien in Zone II des durch Verordnung vom 1. Juni 2000 festgesetzten Wasserschutzgebiets auf der Gemarkung Murg vorgesehen. Dort sei das Errichten von baulichen und sonstigen Anlagen verboten.
Außerdem seien die Windkraftanlagen „wegen ihrer Größe und exponierten Lage auf einem unbewaldeten, weithin einsehbaren Höhenrücken des Hotzenwaldes Fremdkörper in der Landschaft und geeignet, das nicht nennenswert vorbelastete Landschaftsbild erheblich zu beeinträchtigen“.

Fazit: Der weder vermeidbare noch ausgleichbare Eingriff in die Landschaft könne nicht gemäß Naturschutzgesetz zugelassen werden. Trotzdem lag dem Görwihler Gemeinderat am 11. September 2000 ein Bauantrag vor.
Görwihler Gemeinderat ändert seine Meinung
Die Frage war: Kann der Gemeinderat den Bauantrag ablehnen, nachdem er der Bauvoranfrage zugestimmt hatte? Genau das tat er und vollzog eine Kehrtwende: sieben Gemeinderäte befürworteten den Bauantrag, zwölf stimmten dagegen. Das Votum entstand auch deshalb, weil der Gemeinderat „eine vorwiegende Ablehnung zu dem Vorhaben aus der Bevölkerung“ wahrnahm.

So ging es weiter: Am 15. Juli 2002 lehnte der Görwihler Gemeinderat den Antrag der Firma ABB auf Errichtung von nur noch zwei Windkraftanlagen auf dem Hoheneck auf Görwihler Gemarkung einstimmig ab – eine dritte Anlage sollte auf Rickenbacher Gemarkung, Ortsteil Hottingen errichtet werden.
Ist das Hoheneck einfach zu schön?
Am 20. Mai 2003 zog der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg einen Schlussstrich unter das Thema, indem er die vorherige Untersagung des Anlagenbaus durch das Landratsamt Waldshut vom 4. August 2000 – wogegen ABB klagte – stützte.
In der Urteilsbegründung hieß es, dass nach der Überzeugung des Senats die Hochfläche Hoheneck einschließlich ihrer Umgebung „wegen ihrer Schönheit und Funktion als Wander- und Erholungsgebiet besonders schutzwürdig“ sei. Im Verhältnis zu dem somit besonders schutzwürdigen Landschaftsbild wären die geplanten drei Windkraftanlagen „grob unangemessen“, so der VGH.