Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel entsprechen dem Stand Dienstag, 19. Januar 2021. Angesichts teils großer Dynamik bei den Vorgaben, bitten wir dies zu berücksichtigen.
„Zurzeit gibt es keine Einreisebeschränkungen für deutsche Staatsbürger“, macht Daniel Dauwalder, Mediensprecher des Schweizerischen Bundesamts für Gesundheit, auf Anfrage des SÜDKURIER klar. Als deutsches Risikogebiet gilt für die Schweiz nur das Bundesland Sachsen, deren Einwohner als Einreisende in der Schweiz anschließend in Quarantäne müssen.
Doch was heißt das nun?
Bei der Einreise in der Schweiz gelten zwar für die Bewohner der deutschen Seite des Hochrheins keine Beschränkungen, doch bei der Rückkehr ins Heimatland kommen die Quarantäneregelungen des Landes Baden-Württemberg zum Tragen. Grundsätzlich gilt bei der Rückkehr aus der Schweiz eine Quarantänepflicht von zehn Tagen.
Doch es gibt auch Ausnahmen. Wir haben für unsere Leser nachgefragt.
1. „Darf ich als deutscher Grenzgänger nach der Arbeit in der Schweiz einkaufen?“
Florian Mader, Pressesprecher des Sozialministeriums Baden-Württemberg, antwortet auf die Frage von Andreas Maier aus Hohentengen: „Wenn der Einkauf nicht der Hauptzweck der Reise ist, ist er quarantänefrei möglich.“ Einige Kleinigkeiten „am Rande“ einzukaufen, sei erlaubt, ein Großeinkauf sei jedoch tabu.
2. „Darf ich als Deutscher, wenn ich bei einem Arzt in der Schweiz war, auch auf dem Heimweg einkaufen?“
Florian Mader vom Sozialministerium Baden-Württemberg antwortet: „Personen, die aufgrund einer dringenden medizinischen Behandlung (wie zum Beispiel für eine Chemotherapie) bis zu 72 Stunden nach Deutschland einreisen oder hierzu in ein Risikogebiet reisen, unterliegen nicht der Quarantänepflicht.“
Längere Aufenthalte aus dringenden medizinischen Gründen sind laut Florian Mader nur möglich, wenn ein Negativtest vorliegt. Wenn der Einkauf – wie also auch hier bei dem Arztbesuch – nicht der Hauptzweck der Reise ist, sei er quarantänefrei möglich.
Die deutsche Verordnung für Ein- und Rückreisende kurz zusammengefasst:
3. „Darf ich als Deutscher die Schweizer Autobahn als Transit-Strecke nutzen, also beispielsweise in Stein bei Bad Säckingen auf die Schweizer Autobahn und in Weil am Rhein wieder abfahren?“
„Ja, wenn das die schnellste Strecke ist“, antwortet Florian Mader auf die Frage von Werner Kaiser. Durchreisende hätten aber das Schweizer Gebiet auf dem schnellsten Weg wieder zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen, erklärt er. Wer nur auf der Durchreise sei, könne
4. „Darf ich auf der Strecke in der Schweiz tanken?“
Auf dieser Strecke dürfe man laut Mader auch tanken und dann quarantänefrei wieder in Baden-Württemberg einreisen.

Er betont aber, dass das Tanken nicht der Hauptzweck der Reise sein dürfe. Also einfach nur über die Grenze zu fahren, um zu tanken, sei nicht erlaubt.
5. „Darf unser Sohn, der in der Schweiz wohnt, mich und meinen Mann mit seiner Ehefrau und drei Kindern (9, 7 und 4 Jahre alt) für rund fünf Stunden in Deutschland besuchen?“
Florian Mader vom Sozialministerium erklärt auf diese Frage von Helga Indlekofer die etwas komplexen aktuellen Regelungen: „Für den Besuch von Verwandten ersten Grades gibt es unterschiedliche Ausnahmen: Entweder sind sie bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden oder bei Aufenthalten von mehr als 72 Stunden gegen Vorlage eines negativen Testergebnisses quarantänefrei möglich.“ Dies alles gelte aber nur, sofern es sich nicht um ein Virusvarianten-Gebiet handle, so Mader.
Davon zu unterscheiden seien die geltenden Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen in Baden-Württemberg: Demnach ist derzeit nur ein Treffen von Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person eines anderen Haushalts zugelassen; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. „In der Tat dürfte daher entweder nur der Sohn seine Eltern besuchen oder die Mutter sich mit dem Sohn und seiner Familie treffen“, erklärt Mader zu dem konkreten Fall.
6. „Gilt der Apothekenbesuch als triftiger Einreisegrund?“
„Nein, der Apothekenbesuch fällt insbesondere nicht unter die dringende medizinische Behandlung, sondern unter „Einkaufen“, da davon auszugehen ist, dass die Apotheken-Versorgung in der Schweiz/Deutschland vergleichbar ist und somit ist der Besuch der Apotheke nicht quarantänefrei möglich“, erklärt Florian Mader vom Sozialministerium.