Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat kürzlich entschieden, dass die fristlose Kündigung der Geschäftsführerin der damaligen Spitäler Hochrhein GmbH im Juli 2017 unwirksam war. Mit dem Urteil steht Simone Jeitner, die von November 2016 bis Juli 2017 die geschäftliche Leitung der Krankenhäuser in Waldshut und Bad Säckingen innehatte, nun noch Gehalt bis zum Ablauf der damaligen Kündigungsfrist zu.
Höhe des Anspruchs ist unklar
Über die Höhe des Vergütungsanspruches machen die beteiligten Stellen keine Angaben. Das Klinikum Hochrhein, Nachfolgegesellschaft der früheren Spitäler Hochrhein GmbH, verweist an das Landratsamt Waldshut.
Dessen Sprecher Tobias Herrmann erklärt, dass der Landkreis nicht am jüngst in Karlsruhe geführten Verfahren beteiligt sei. „Zunächst einmal ist das ein Rechtsstreit einer privatwirtschaftlich geführten GmbH, konkret der Klinikum Hochrhein GmbH“, betont er.
Der Landkreis Waldshut sei zwar mittlerweile Alleingesellschafter. Im Jahr 2017, als Simone Jeitner von der Gesellschafterversammlung entlassen wurde, war er dies noch nicht. Damals war die Stadt Waldshut-Tiengen Mehrheitsgesellschafter. Das Landratsamt möchte sich nicht zu Personalangelegenheiten äußern, so Herrmann, auch nicht in diesem konkreten Fall.
Gericht äußert sich nicht zur Summe
Auch das Oberlandesgericht in Karlsruhe, das Anfang August 2023 im Fall Simone Jeitner entschieden hat, äußert sich nicht zur ausstehenden Summe. „Zu deren Höhe machen wir aus Gründen des Schutzes der privaten Interessen der Klägerin keine Angaben“, erklärt Klaus Stohrer, Richter am Oberlandesgericht und Pressesprecher, auf Nachfrage.
Stohrer teilt aber mit, dass der ehemaligen Geschäftsführerin nach dem Urteil des Senats noch für die Zeit von August 2017 bis Dezember 2018 Vergütungsansprüche zustehen. Zur Zahlung verpflichtet sei die Klinikum Hochrhein GmbH als solche, die als juristische Person selbst rechtsfähig und damit Trägerin von Rechten und Pflichten ist. „Das Verfahren ist bei uns abgeschlossen, über die Höhe der Vergütungsansprüche ergeht keine gesonderte Entscheidung“, teilt der Richter mit.