Fast täglich ändern sich die Vorgaben der Corona-Verordnung. Weil im Landkreis Waldshut der Schwellenwert von 35 am Montag zum fünften Mal in Folge unterschritten wurde, sind nun weitere Lockerungen möglich. Für Montag, 7. Juni gab das Robert-Koch-Institut für den Landkreis eine 7-Tage-Inzidenz von 15,8 an – dies ist der niedrigste Wert seit Mitte Oktober 2020 – also vor Beginn der zweiten Corona-Welle.
Die wichtigste Änderung ab Dienstag: Für Angebote im Freien entfällt die lästige Testpflicht. Der Besuch im Biergarten ist nun ebenso möglich wie das Essen auf der Terrasse eines Restaurants, ohne das vorher ein tagesaktueller Corona-Test gemacht werden muss. Auch die Schwimmbäder können nun ohne Test besucht werden. In der Innengastronomie bleibt ein negativer Testpflicht (oder Impf-/Genesenennachweis) vorgeschrieben, ebenso für andere Veranstaltungen in Innenräumen.
Kulturveranstaltungen und Sportwettbewerbe: An Freiluftveranstaltungen dürfen nun bis zu 750 Menschen teilnehmen. Bei Messen und ähnlichen Veranstaltungen mit Zugangsbeschränkungen gilt eine Besucherbegrenzung bei einer Personen pro sieben Quadratmeter.
Hochzeiten und Geburtstagsfeiern sind nun auch wieder in der Gastronomie möglich – wenn maximal 50 Personen feiern und ein Hygienekonzept vorliegt. Dazu zählt natürlich auch ein Test-/Impf-/Genesenennachweis für alle Gäste. Tanzveranstaltungen bleiben aber weiter untersagt.

Jugendarbeit: Weitere Lockerungen sind laut Mitteilung des Landratsamtes in der Corona-Verordnung Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit (CoronaVO KJA/JSA) und in der Corona-Verordnung Schule vom 4. Juni 2021 vorgesehen. Diese treten am übernächsten Tag nach der Bekanntmachung ein.
Damit gilt ab Mittwoch, 9. Juni, im Landkreis Waldshut, dass Angebote mit bis zu 36 Beteiligten innerhalb geschlossener Räume oder 60 Beteiligten im Freien oder 60 getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten innerhalb geschlossener Räume oder 120 getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten im Freien gestattet sind.
Schule: Nach der Corona-Verordnung Schule entfallen laut Landratsamt weitere Einschränkungen des Unterrichtsbetriebs. An allen Schulen ist dann unabhängig von Klassen- oder Gruppenverband fachpraktischer Sportunterricht jeglicher Art zulässig.
Was gilt im Kreis Lörrach?
Da die 7-Tage-Inzidenz im Kreis Lörrach am Samstag noch über 35 lag, können die Lockerungen für Bäder und Außengastronomie hier noch nicht in Kraft treten. Dies könnte bei einer stabilen weiteren Entwicklung allerdings zum kommenden Wochenende so weit sein. Für Montag, 7. Juni gab das Robert-Koch-Institut für den Landkreis eine 7-Tage-Inzidenz von 23,3 an. Auch dies ist der niedrigste Wert seit Mitte Oktober 2020. Im Landkreis Lörrach gelten somit die erst am vergangenen Wochenende bekannt gegebenen Lockerungen weiter:
- Gastronomie (6 bis 1 Uhr) innen ein Gast pro 2,5 Quadratmeter, Tische mit 1,5 Metern Abstand und außen unter Einhaltung der AHA-Regeln, Shisha- und Raucherbars (6 bis 1 Uhr) Rauchen nur im Freien, innen ein Gast pro 2,5 Quadratmeter, Tische mit 1,5 Metern Abstand außen mit AHA-Regeln.
- Messen, Ausstellungen, Kongresse (eine Person pro zehn Quadratmeter).
- Veranstaltungen, wie nicht notwendige Gremiensitzungen oder Betriebsversammlungen in Vereinen, Betrieben oder Ähnlichem mit bis zu 500 Personen außen und 250 Personen innen.
- Kulturveranstaltungen (Theater, Oper, Kulturhaus, Kino und Ähnliches) innen bis zu 250 Personen und außen bis zu 500 Personen.
- Freizeitparks und sonstige Freizeiteinrichtungen (eine Person pro zehn Quadratmeter).
- Wellnessbereiche, Saunen und Schwimmbäder innen und außen (eine Person pro zehn Quadratmeter).
- Vergnügungsstätten wie Spielhallen und Wettvermittlung (6 bis 1 Uhr) ein Gast pro 2,5 Quadratmeter, mit 1,5 Metern Abstand AHA-Regeln, Rauchen nur im Freien.
- Wettkampfveranstaltungen des Spitzen- und Profisports ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl bis 500 Zuschauer außen und innen bis 250 Zuschauer. Wettkampfveranstaltungen des kontaktarmen Amateursports ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl bis 500 Zuschauer außen und innen bis 250 Zuschauer.
- Lehrveranstaltungen an Hochschulen und Akademien bis 250 Personen innen. Vortrags- und Informationsveranstaltungen bis 500 Personen außen, bis 250 Personen innen.