Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel entsprechen dem Stand Mittwoch, 27. Januar 2021. Angesichts teils großer Dynamik bei den Vorgaben, bitten wir dies zu berücksichtigen. Falls die Schweiz zum Virusvarianten-Gebiet erklärt werden sollte, würden strengere Bestimmungen gelten.

Grenzgänger sind bekanntlich von den baden-württembergischen Quarantäneregelungen nach der Rückreise aus der Schweiz ausgenommen. Doch es gibt auch andere Gründe, die Schweiz zu besuchen. Gerade am Hochrhein haben die Menschen viele Fragen, was denn nun im jeweiligen Fall erlaubt ist und welche Folgen auf sie zukommen, wenn sie aus der Schweiz wieder zurückreisen. Florian Mader, Sprecher des Sozialministeriums Baden Württemberg, gibt Antworten.

Sport auf der anderen Seite der Grenze ist ohne Quarantänepflicht erlaubt – solange keine Anreise von weiter her, beispielsweise ...
Sport auf der anderen Seite der Grenze ist ohne Quarantänepflicht erlaubt – solange keine Anreise von weiter her, beispielsweise mit dem Auto erfolgt. | Bild: Rindt Claudia

1. Darf man ohne anschließende Quarantäneverpflichtung zu sportlichen Zwecken, insbesondere Laufen oder Rennradfahren, in die Schweiz reisen und nach wenigen Stunden zurückkehren?

Update 8. Februar: Diese Frage von Bernhard Götz hatte Florian Mader zuerst mit „Nein“ beantwortet. Unsere Leser Wolfgang Fritz und Charly Oberle meldete sich daraufhin bei uns und wandten ein, dass laut Einreise-Verordnung Spaziergänge und ähnliche sportliche Betätigungen wie Joggen oder Fahrradfahren im Rahmen der 24-Stunden-Regelung weiterhin quarantänefrei möglich seien. Dabei soll die Bewegung an der frischen Luft im Vordergrund stehen.

Florian Mader gibt daraufhin den beiden Lesern recht. Er betont aber: „Spaziergänge und ähnliche sportliche Aktivitäten sind in der Regel allerdings dann nicht mehr quarantänefrei möglich, wenn zum Zwecke der Bewegung an der frischen Luft Anfahrten mit dem Auto zum Zielort angetreten werden.“ So steht es in der Verordnung. Denn dann bestehe keine Nähe mehr zum Wohnort, die Besichtigung fremder Naturlandschaften ständen dann im Vordergrund, so der Wortlaut der Verordnung. Wer also für den Sport mit dem Auto in die Schweiz fährt, muss anschließend in die Quarantäne. Wer nur einen Spaziergang über die Grenze macht, muss nicht in Quarantäne.

2. Mein Partner lebt im Kanton Zürich, ich lebe und arbeite in Deutschland. Wie sind denn nun die aktuellen Bestimmungen für Paare? Wir sind nicht verheiratet sind aber seit über 21 Jahren zusammen. Darf er mich besuchen und darf ich ihn besuchen und wenn ja wie lange – jeweils ohne Quarantäne?

Zur Frage von Regina Kaltenbacher sagt Florian Mader: „Ausnahmen bestehen für Personen, die für höchstens 72 Stunden in einem Risikogebiet (kein Virusvarianten-Gebiet) den nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Lebensgefährten besuchen.“ Für längere Besuche gelte die Ausnahme von der Quarantänepflicht bei Rückreise nur, wenn die rückreisende Person über ein negatives Testergebnis verfügt. Die Ausnahme gilt in beide Richtungen.

Bei der Einreise in die Schweiz ist zu beachten, dass ab 8. Februar hier neue Regeln gelten: Künftig muss man seine Kontaktdaten auch dann angeben, wenn man nicht aus einem Risikogebiet kommt, also etwa aus Baden-Württemberg. Aber nur dann, wenn man mit der Bahn, dem Bus, dem Schiff oder per Flugzeug einreist. Autos sind also ausgenommen. Damit sieht die Schweizer Regierung jene Transportmittel erfasst, bei denen man die Personen, mit denen man reist, „nicht immer persönlich kennt“. Neben Grenzgängern die zur Arbeit in die Schweiz einreisen sind auch Menschen, die aufgrund von Familienbesuchen und Partnerschaftspflege ins Nachbarland reisen, von einer Test- und Anmeldepflicht ausgenommen.

Aus Schweizer Sicht gelten derzeit die deutschen Bundesländer Sachsen und Thüringen als Risikogebiete. Wer von hier aus in die Schweiz zurückreist, muss dort in Quarantäne. Für Rückreisen aus Baden-Württemberg soll das aber derzeit nicht gelten. Die wichtigsten Informationen zu der neuen Regelung in der Schweiz haben wir hier für Sie zusammengestellt.

3. Wir sind deutsche Staatsbürger, die aktuell in der Schweiz leben. Dürfen wir unsere Geschwister in Deutschland besuchen und quarantänefrei zurückkehren? Und umgekehrt: Dürfen auch sie uns in der Schweiz besuchen?

Auf diese Frage von Nicole Stoll antwortet Florian Mader: „Der bloße Besuch von Verwandten begründet keine Ausnahme von der Quarantänepflicht. Ausnahmen bestehen allerdings für Personen, die in einem Risikogebiet (kein Virusvarianten-Gebiet) Verwandte zweiten Grades besuchen. Die Ausnahme von der Quarantänepflicht bei Rückreise gilt aber nur, wenn die rückreisende Person über ein negatives Testergebnis verfügt. Die Ausnahme gilt in beide Richtungen.

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4. Darf meine Frau, die jeden zweiten Dienstag unseren Enkel in Würenlos im Kanton Aargau hütet, zu ihm fahren?

„Ja, sofern der Besuchsaufenthalt nicht länger als 24 Stunden dauert (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 CoronaVO EQ)“, so die Antwort von Florian Mader. Die Ausnahme gilt nicht nach einem Aufenthalt in einem Virusvarianten-Gebiet. Derzeit ist die Schweiz nicht als solches definiert.

5. Ich bin Rentner und habe im Kanton Zürich ein Haus geerbt. Ich mache die Umgebungsarbeiten, schaue nach der Heizung. Darf ich weiterhin von Klettgau in die Schweiz fahren und zurückreisen, ohne in Quarantäne zu müssen?

Ja, sofern der Besuchsaufenthalt nicht länger als 24 Stunden dauert. Die Ausnahme gilt nicht nach einem Aufenthalt in einem Virusvarianten-Gebiet, erklärt der Ministeriumssprecher.

6. Mein Mann und ich möchten unsere Tochter und ihre Familie im Kanton Bern besuchen. Wir wären bei ihr zusammen fünf Personen. Dürfen wir das, und können wir auch bei ihr übernachten und am nächsten Tag quarantänefrei zurückreisen?

„Der bloße Besuch von Verwandten begründet keine Ausnahme von der Quarantänepflicht„, erklärt Florian Mader vom Sozialministerium. „Ausnahmen bestehen allerdings für Personen, die für höchstens 72 Stunden in einem Risikogebiet Verwandte ersten Grades (kein Virusvarianten-Gebiet) besuchen.“ Zu den Kontaktbeschränken gelten so Mader die gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes. In der Schweiz sind private Treffen von maximal fünf Personen erlaubt.

„Wir geben aber zu bedenken, ob das Infektionsrisiko durch den Kontakt zu vielen Menschen persönlich und infektiologisch getragen werden kann und raten von derartigen Aktivitäten ab“, schreibt der Sprecher des Sozialministeriums auf die Frage von Martina Stotzka.

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7. Wie ist denn die genaue Regelung, wenn man aus medizinischen Gründen einreist: Darf man auch für Routine-Untersuchungen oder sogar auch nur für Zahnreinigungen in die Schweiz und dann quarantänefrei wieder nach Baden-Württemberg zurückreisen?

„Nein, die medizinische Behandlung muss dringend notwendig sein“, informiert Florian Mader. „Eine bloße Zahnreinigung ist keine dringend notwendige medizinische Behandlung“, erklärt er. Routineuntersuchungen (bspw. zur Krebsvorsorge) sind hingegen dringende medizinische Behandlung im Sinne der CoronaVO EQ und nach diesen ist keine Quarantäne in Baden-Württemberg vorgesehen.

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