David Rutschmann

Mit den steigenden Corona-Fallzahlen in der Region gewinnen Tests wieder an Wichtigkeit. Da wie in ganz Baden-Württemberg auch im Kreis Waldshut die Alarmstufe II gilt, gelten vor allem für Ungeimpfte massive Beschränkungen für die Teilnahme am öffentlichen Leben. 2G ist jetzt Pflicht – doch auch hier ist in einigen Fällen zusätzlich ein negativer Test notwendig, um Zugang zu bestimmten Veranstaltungen oder Örtlichkeiten zu erhalten.

Was aber ist zu tun, wenn der Selbsttest aus der Apotheke oder der Schnelltest an der Teststation ein positives Ergebnis anzeigt?

Selbsttests sind fehleranfälliger

Laut Darstellung des Landratsamts Waldshut ist zunächst einmal die Art des Tests von Bedeutung. Selbsttests zeigen auch falsch-positive Ergebnisse an, weshalb ein positiver Selbsttest noch nicht mit der Quarantänepflicht verbunden ist. Eine freiwillige „Absonderung“ wird hingegen dennoch empfohlen.

Höher ist die Zuverlässigkeit bei Schnelltests. Deshalb besteht bei einem positiven Ergebnis die Pflicht, sich unverzüglich für 14 Tage in Quarantäne zu begeben.

Ungeimpfte Haushaltsangehörige einer mit einem Schnelltest positiv getesteten Person müssen ebenfalls für zehn Tage in Quarantäne. Sie können sich jedoch „freitesten“ – nach fünf Tagen mit einem negativen PCR-Test oder nach sieben Tagen mit einem negativen Schnelltest. Schüler und regelmäßig getestete Kita-Kinder können sich auch per Schnelltest freitesten.

Positives Ergebnis muss per PCR-Test überprüft werden

Egal ob Schnell- oder Selbsttest, in beiden Fällen besteht die Pflicht dazu, das positive Ergebnis mit einem PCR-Test zu überprüfen – das Missachten kann sogar mit einem Bußgeld geahndet werden. PCR-Testungen sind unter anderem beim Test-Containter der Engel-Apotheke auf dem Parkdeck beim Dehner in Tiengen oder in den Corona-Schwerpunktpraxen möglich – eine Übersicht findet sich auf der Website der KVBW.

Ein negatives PCR-Testergebnis beendet die Quarantäne. Sollte das positive Ergebnis bestätigt werden, geht die Quarantäne weiter. Die Quarantänepflicht besteht nicht für geimpfte oder genesene Haushaltsmitglieder – denn die Absonderung sieht auch vor, dass Corona-positive Personen den Kontakt zu diesen vermeiden.

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Quarantäne-Nachweis für Arbeitgeber über Gesundheitsamt erhältlich

Manche Arbeitgeber verlangen den schriftlichen Nachweis der Quarantäne, manche Arbeitnehmer wollen quarantänebedingte Entschädigungen beantragen. Rechtlich genügt in beiden Fällen der positve PCR-Befund. Unter der Mailadresse gesundheitsamt.corona@landkreis-waldshut.de kann zudem ab dem dritten Tag des positiven Testergebnisses ein Quarantänenachweis angefordert werden.

Sollten während der Quarantäne-Zeit Corona-Symptome auftreten beziehungsweise schlimmer werden, sollten Betroffene ihren Hausarzt oder den ärztlichen Notdienst kontaktieren, der telefonisch unter der Nummer 116117 erreichbar ist. Wer keine Symptome hat und geimpft ist, kann sich ebenfalls nach fünf Tagen freitesten.

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Behörden können Kontaktnachverfolgung nicht mehr gewährleisten

Eine Pflicht, die eigene Corona-Infektion grundsätzlich zur Kontaktnachverfolgung an das Gesundheitsamt zu melden, besteht nicht mehr. Gemäß einer Mitteilung des Landkreises findet die Kontaktaufnahme nur noch in Ausnahmefällen statt.

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Ausnahmefälle sind Ausbrüche in Pflege-, Alten- und Eingliederungsheime sowie anderen medizinischen Einrichtungen, wo bereits ein Fall dem Gesundheitsamt gemeldet werden muss. Kitas und Schulen müssen sich ab dem fünften Fall an das Gesundheitsamt wenden. Darüber hinaus wird allen positiven getesteten Personen geraten, ihre engen Kontaktpersonen über die Infektion zu informieren.

Für Fragen nicht-medizinischer Art steht die Corona-Bürgerhotline des Landkreises zur Verfügung. Sie ist montags bis freitags von 9 bis 13 Uhr unter 07751/86-5151 oder unter E-Mail: corona-allgemein@landkreis-waldshut.de erreichbar.

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