Sommerzeit ist auch Wespenzeit. Die Raubinsekten werden dann aktiv und beginnen mit der Aufzucht ihrer frisch geschlüpften Brut. Zu diesem Zwecke errichten sie schon ab dem Frühjahr – leider für Menschen nicht immer an den günstigsten Orten – ihre Nester. Doch was kann man tun und worauf muss man achten? und darf man überhaupt Wespennester einfach so entfernen?
Allgemeiner Artenschutz gilt auch für Wespen
Markus Lazarte-Grammelmeier, zuständig für den Bereich Naturschutz beim Landkreis Waldshut erklärt: „Es gibt zwei Schutzstatuten: Zum einen gibt es den allgemeinen Artenschutz, der unter Paragraf 39 des Bundesnaturschutzgesetzes abgebildet wird, und der alle wild lebenden Tiere betrifft“, so der Experte.

Im Paragraf 39 (Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen) heißt es dazu: „Es ist verboten, 1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten, 2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten, 3. Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.“
Was ist denn ein „vernünftiger Grund“?
Will man solche Arten – dazu zählen auch die Deutsche und die Gemeine Wespe – im oder am Haus entfernen, muss also ein vernünftiger Grund vorliegen. Aber was ist das?

„Wenn sich Leute durch Wespen eingeengt fühlen, kann das schon als vernünftiger Grund gelten. Auch das Vorliegen einer Allergie ist ein vernünftiger Grund“, erklärt Lazarte-Grammelmeier. „Liegt dieser vernünftige Grund vor, dann dürfen diese Tiere auch entfernt werden.“
Bei Hornissen ist es anders
Und nun gibt es auch noch den besonderen Artenschutz: „Dieser gilt für besonders geschützte Tiere. Dazu zählen Hornissen, und andere bestimmte Wespenarten“, so Markus Lazarte-Grammelmeier. „Das sind in der Regel in der Natur lebende Arten. Hier ist der Schutz wesentlich strenger geregelt.“

Paragraf 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten) sagt dazu: „Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören [...].“
Der vernünftige Grund zählt nicht
Da gilt der vernünftige Grund nicht mehr. Es ist also grundsätzlich verboten, die Tiere zu töten oder ihnen zu schaden. „Allerdings kommt man mit den meisten Arten, die hier runter fallen, weniger in Kontakt. Eine Ausnahme sind die Hornissen“, so der Experte.
Strafen bis zu 50.000 Euro möglich
Und was muss man tun, um Hornissennester zu entfernen? Im Fall der Hornisse muss die Naturschutzbehörde des Landkreises eine Genehmigung erteilen. Dann dürfen die Tiere und deren Nester fachmännisch entfernt werden. Verstößt man dagegen, und entfernt die Tiere ohne Erlaubnis, sind in Baden-Württemberg Bußgelder bis zu 50.000 Euro fällig.
Allerdings handelt es sich dabei um den vom Gesetzgeber maximal festgelegten Bußgeldbetrag. „Kaum jemand wird wegen der Entfernung eines Hornissennestes ein solch hohen Betrag zahlen müssen“, so Markus Lazarte-Grammelmeier.
Wo gibt es weitere Informationen?
Das Landratsamt Waldshut erklärt in einem Infoblatt, dass die Umsiedlung von Hornissenvölkern nur in Ausnahmefällen und dann von Fachleuten vorgenommen werden sollte. Infos dazu erteilt das Landratsamt Waldshut, Amt für Umweltschutz, unter der Telefonnummer 07751 863201.