Wie der Anwalt der Klägerin auf Anfrage des SÜDKURIER mitteilte, einigte sich seine Mandantin mit ihrem Arbeitgeber auf eine Abfindung in einer vom Arbeitsgericht angeregten Höhe von rund 55.000 Euro. Hinzu kommen die Kosten für die Freistellung der Mitarbeiterin bis zum 30. Juni nächsten Jahres. Rechnet man beides zusammen, ergibt sich ein sechsstelliger Betrag.
Die Mitarbeiterin hatte auf vertragsmäßige Weiterbeschäftigung geklagt und begründete dies damit, dass man ihr ihren Tätigkeitsbereich entzogen habe. Der Vertreter der Gegenseite hatte dagegen den Vorwurf zunächst als unbegründet bezeichnet und stellte das Vorgehen des Vorgesetzten als Hilfsangebot für eine offenbar überlastete Kollegin dar.
Besonders glaubhaft erschien dies nicht, zumal parallel zu der Auseinandersetzung ein Nachfolger für die Mitarbeiterin gesucht wurde. Dieser sollte zum Jahreswechsel die Stelle antreten, allerdings versagte der Betriebsrat die Zustimmung.
Der Richter am Arbeitsgericht Radolfzell, Carsten Teschner, war in der Verhandlung zu dem Ergebnis gekommen, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr zu retten sei. Da kein Fehlverhalten der Mitarbeiterin vorlag und ihr von ihrem Arbeitgeber bis zu einem Wechsel ihres direkten Vorgesetzten beste Zeugnisse ausgestellt worden waren, ging es schließlich um die Höhe der Abfindung.
Diese liegt in aller Regel bei 0,5 bis 1,5 Monatsgehältern pro Jahr der Unternehmenszugehörigkeit – im Fall der Mitarbeiterin sind es 14. Carsten Teschner kam bei einem Faktor von 0,5 auf rund 55.000 Euro. Rechnet man den Freistellungsbetrag hinzu, kommt man auf eine Summe, die etwas über einem Faktorwert von 1 liegt.