Was sie erreichen will, weiß die Konstanzer Familie genau: keine fast rein vegetarische Ernährung für ihre Tochter in der Mensa, kein Diktat von Ernährungsgewohnheiten durch die Stadtverwaltung. Wie sie das juristisch bewerkstelligen können, scheinen die Eltern entweder nicht zu wissen – oder sie wollen einfach öffentlich Aufmerksamkeit erregen, unabhängig vom Erfolg. Sie selbst haben sich bislang nicht öffentlich geäußert.
In beiden Instanzen, sowohl vor dem Verwaltungsgericht (VG) Freiburg als auch am Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim, scheiterten sie an formalen Hürden. In erster Instanz hatten die Eltern einen Eilantrag gestellt und wollten der Stadt Konstanz mit einer einstweiligen Anordnung untersagen, „eine ausschließlich vegetarische/vegane Schulverpflegung verbindlich umzusetzen“, sowie anordnen, „ihrer Tochter weiterhin mindestens eine vollwertige Mischkost-Alternative zur Verfügung zu stellen“.

So steht es im Beschluss der zweiten Kammer des VG Freiburg, der dem SÜDKURIER vorliegt. Lisa Körner, Richterin am Verwaltungsgericht und Pressesprecherin, stellt klar: „Das Gericht äußerte sich nicht inhaltlich zu der Frage, ob ein Anspruch auf fleisch- und fischhaltiges Schulessen besteht, sondern die zweite Kammer lehnte den Eilantrag deshalb ab, weil es an der dafür erforderlichen Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) gefehlt hat.“
„Unzumutbare Nachteile“ erkennt das Gericht nicht
Die Eltern der Tochter, die die Grundschule Petershausen besucht, wollten eine einstweilige Regelungsanordnung erwirken. Das Gericht kann damit eine vorläufige Entscheidung treffen, wenn eine schnelle Regelung in einem Rechtsstreit notwendig ist, um „schwere und unzumutbare Nachteile“ abzuwenden oder Gewalt zu verhindern.
Die drei Berufsrichterinnen führten aber aus, dass dies hier nicht der Fall ist: „Es ist schlicht fernliegend und nicht im Ansatz ersichtlich, woraus sich ein drohender Ernährungsmangel ergeben sollte, wenn ein Mittagessensangebot an drei Tagen in der Woche keine Fleischvariante enthält.“
Das gelte „erst recht für den hier vorliegenden konkreten Fall“, so das VG: „Denn vor dem Hintergrund des Plädoyers der Antragsteller für fleischhaltige Kost und ihrem Verständnis von einer ausgewogenen Ernährung ist davon auszugehen, dass sie im familiären Bereich im Rahmen der von der Schule nicht abgedeckten Mahlzeiten bereits selbst für ein entsprechendes tägliches fleischhaltiges Nahrungsmittelangebot (jedenfalls morgens und abends sowie an den Wochenenden bei allen Mahlzeiten) Sorge tragen“, heißt es im Beschluss.
Außerdem unterliege die Mittagspause nicht der gesetzlichen Schulpflicht. „Deshalb besteht für die Tochter der Antragsteller, die in der Wahlform am Ganztagsbetrieb angemeldet worden ist, überdies schon gar keine Anwesenheitspflicht in Zeiten der Mittagspause“, so die Juristinnen.
Genauso wenig müsse das Mädchen die von Apetito Catering Education zubereitete Kost annehmen. An der Grundschule Petershausen gebe es die Möglichkeit, sich selbst ein Essen mitzubringen und vor Ort aufzuwärmen. Das bestätigt die Schulleiterin Christine Dold auf SÜDKURIER-Nachfrage: Die Zahl der Kinder, die ihr Essen selbst mitbringen, variiere.
Damit ist laut VG Freiburg auch das Argument der Eltern hinfällig, ihrer Tochter „drohe soziale Ausgrenzung und sie stehe unter psychischen Druck, wenn sie nicht am Schulessen teilnehmen könne“, wie sie es im Antrag formulierten.
Eltern könnten erneut vor Gericht ziehen
Als die Familie den ablehnenden Bescheid aus Freiburg erhielt, zog sie vor den VGH Mannheim. Doch auch dort scheiterten die Eltern aus formalen Gründen, weil sie keinen Rechtsbeistand hinzugezogen hatten, obwohl Anwaltspflicht besteht, der SÜDKURIER berichtete. Jetzt könnten sie erneut einen Eilantrag am VG Freiburg stellen. Pressesprecherin Lisa Körner erläutert: „Dieser müsste allerdings anders begründet sein, wenn er nicht wieder am Anordnungsgrund scheitern soll.“ Die Familie könnte auch ein Klageverfahren einleiten, für das keine Eilbedürftigkeit dargelegt werden müsste.