Am Ende haben zwei Verhandlungstage gereicht, um im Fall der Scheffelhallen-Brandstiftung ein Urteil zu finden. Jetzt steht fest: Der Angeklagte muss für drei Jahre und sieben Monate wegen fahrlässiger Brandstiftung und Sachbeschädigung in vier Fällen ins Gefängnis. Dieses Urteil fällte das Landgericht Konstanz am Montag.

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Allerdings sah es der Vorsitzende Richter Marc Gerster nicht als erwiesen an, dass der 37-Jährige das Feuer, das die Scheffelhalle im November 2020 zerstörte, bewusst gelegt hatte. „Der Angeklagte wollte, dass das Papier, das sich in dem Container befand, brennt. Was er nicht wollte, war ein Feuer in der Scheffelhalle“, lautete Gersters Einschätzung. Einen Vorsatz sah er nicht. Den Brand der Scheffelhalle wertete er vielmehr als fahrlässige Brandstiftung, für die man maximal fünf Jahre Haft hätte verhängen könne. Zugute sei dem Angeklagten gekommen, dass er ein Geständnis ablegte. Von einer Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt sah das Gericht ab.

Der Angeklagte verbirgt sein Gesicht hinter Aktendeckeln.
Der Angeklagte verbirgt sein Gesicht hinter Aktendeckeln. | Bild: Hanser, Oliver

Damit orientierte sich der Vorsitzende Richter Gerster grob an der Forderung der Staatsanwaltschaft, die eine Haftstrafe für den Angeklagten von vier Jahren und zwei Monaten gefordert hatte. Laut Einschätzung des Staatsanwaltes habe der Angeklagte billigend in Kauf genommen, dass die Scheffelhalle abbrenne.

Dafür würden auch seine Vorkenntnisse als mehrfacher Brandstifter und als ehemaliges Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr sprechen. Daher hätte der Angeklagte damit rechnen müssen, dass das Feuer aus dem Papiercontainer auf die Scheffelhalle übergreifen werde, so der Staatsanwalt weiter. Erschwerend hinzu kam, dass der Angeklagte neben dem Feuer an der Scheffelhalle, noch drei weitere Papiertonnen im Zeitraum von November 2020 bis Januar 2021 angezündet habe.

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Der Anwalt Günther Manogg, der den Angeklagten nach 2013 auch jetzt vertrat, sah dies anders. Er forderte eine Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt. Das begründete er damit, dass sein Mandant schon seit seiner frühsten Kindheit ein Problem mit Feuer habe. Deshalb halte er eine Therapie in einer psychiatrischen Einrichtung für die angemessene Strafe, auch um seinen Mandanten „eine Behandlung seiner Persönlichkeitsstörung und seines Alkoholkonsums zu ermöglichen“.

Von der Brandruine der Scheffelhalle stehen nur noch wenige Teile. Sie soll bis Ende des Jahres abgerissen werden.
Von der Brandruine der Scheffelhalle stehen nur noch wenige Teile. Sie soll bis Ende des Jahres abgerissen werden. | Bild: Matthias Güntert

Zudem sprach sich der Verteidiger dafür aus, dass die Brandstiftung fahrlässig gewesen sei. Von der Absicht, dass dabei die Scheffelhalle zerstört werde, könne nicht die Rede sein. „Mein Mandant ist ein Serienbrandstifter, aber im kleinen Sinne. Er ist keiner, der Paläste anzündet.“ Dass die Scheffelhalle abbrannte, bezeichnete er als einen äußerst unglücklichen Umstand. „Aber es war kein Vorsatz“, so Manogg.

Richter Marc Gerster sah indes keinen Bedarf für eine psychiatrische Behandlung. Er verwies darauf, dass der Angeklagte gerade kein pathologischer Brandstifter sei. Denn er habe sich nicht am Feuer ergötzt, wie dies sonst bei einem pathologischen Brandstifter der Fall sei. Vielmehr habe er binnen weniger Minuten noch zwei Mal in den Container geschaut, in dem er Altpapier entzündet hatte. Erst als er dachte, dass dieser nicht mehr brenne, sei er nach Hause gelaufen. „Ein pathologischer Brandstifter hätte spätestes in diesem Moment das Feuerzeug noch einmal an das Papier gehalten“, so Gerster weiter.

37-jähriger Ex-Feuerwehrmann entschuldigt sich

Und der Angeklagte selbst? Er nahm das Urteil äußerlich völlig gelassen entgegen. In seinen letzten Worten vor dem Urteil zeigte er allerdings Reue: „Die ganzen Taten tun mir leid. Ich möchte mich vor allem bei der Stadt Singen entschuldigen, dass ich ihre geliebte Scheffelhalle angezündet habe.“

Warten auf mögliche Revision

Ob das Urteil Rechtskraft erlangt, steht bislang nicht fest. Staatsanwaltschaft und Verteidigung können binnen einer Woche Revision beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einlegen.