Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel entsprechen dem Stand 15. Februar 2021. Angesichts teils großer Dynamik bei den Vorgaben, bitten wir dies zu berücksichtigen. Falls Frankreich zu einem Virusvarianten-Gebiet erklärt werden sollte, würden strengere Bestimmungen gelten. Dann gibt es auch keine Ausnahmen mehr von der Test- und Quarantänepflicht.
Die Ausbreitung von des Coronavirus Sars-CoV-2, dem Erreger von Covid-19, führt auch in Frankreich weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens. Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Frankreich wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Seit dem 4. Februar 2021 gelten hier noch strengere Regeln bei der Ein- und Rückreise aus Deutschland.
Dürfen Deutsche nach Frankreich einreisen?
Eine Einreise aus den EU-Mitgliedsstaaten, sowie aus der Schweiz und einigen weiteren Ländern ist laut Auswärtigem Amt in Frankreich zwar möglich, jedoch mit klaren Einschränkungen. Und auch die Grenzkontrollen wurden nochmals verstärkt und sollen bis mindestens Ende April bestehen bleiben.
Welche Dokumente müssen dabei vorgelegt werden?
Wer als Deutscher oder Schweizer nach Frankreich einreist, muss den Grenzkontrolleuren eine eidesstattliche Erklärung darüber vorlegen, dass er keine Symptome einer Infektion mit Covid-19 aufweist und, dass er innerhalb der letzten vierzehn Tage keinen Kontakt mit Personen hatte, bei denen das Virus bestätigt wurde. Dieses Schreiben kann auf der Seite des französischen Innenministeriums heruntergeladen werden. So schreibt es das Auswärtige Amt von Frankreich in seinen FAQ zu den aktuellen Einreisebestimmungen. Und auch eine Testpflicht besteht hier: Einreisende ab elf Jahren müssen einen negativen PCR-Test vorlegen, der maximal 72 Stunden vor der Einreise durchgeführt wurde.
Für wen gelten Ausnahmen der Testpflicht?
Ausnahmen gelten für Reisen von weniger als 24 Stunden Dauer. Von der Testpflicht befreit sind laut Auswärtigem Amt alle Personen, die Waren nach Frankreich bringen, also etwa Lastwagenfahrer, Grenzgänger, also jene, die in Frankreich oder Deutschland arbeiten. Auch für Einwohner eines Grenzgebiets, die in einem Umkreis von 30 Kilometer um ihren Wohnsitz unterwegs sind, sind von der Testpflicht befreit. So schreibt es das Auswärtige Amt von Frankreich in seinen FAQ. „Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes ist mit geeigneten Dokumenten nachzuweisen“, heißt es dort.
Das Risikogebiet Frankreich
Was gilt bei der Rückreise nach Deutschland?
Wie die Schweiz wurde auch Frankreich von Deutschland zum Risikogebiet ernannt. Einreisende aus solchen „normalen“ Risikogebieten müssen laut der Einreise-Quarantäne-Verordnung Baden-Württemberg spätestens 48 Stunden nach ihrer Einreise über ein negatives Testergebnis verfügen und dieses auf Anforderung der zuständigen Behörde vorlegen. Auch gilt bei Einreise aus einem Risikogebiet in Baden-Württemberg die Pflicht zur einer elektronischen Einreiseanmeldung über www.einreiseanmeldung.de. Sie müssen sich nach der Einreise in Deutschland unmittelbar an ihren Zielort begeben und sich dort häuslich für zehn Tage in häusliche Quarantäne begeben.
Für wen gelten bei der Rückreise nach Deutschland Ausnahmen?
Von dieser Testpflicht, der Pflicht zur elektronischen Einreiseanmeldung sowie der Quarantänepflicht ausgenommen sind folgende Personen: Durchreisende, Personen, die im Rahmen der 24-Stunden-Regelung aus Grenzregion einreisen, Grenzpendler und Grenzgänger, die beruflich bedingt ein- und ausreisen oder jene, die für maximal 72 Stunden zum Besuch des Partners oder des Verwandten ersten Grades einreisen. (Als Verwandte ersten Grades gelten Eltern, Kinder oder Enkelkinder, jedoch nicht Geschwister.) Es gelten die gleichen Ausnahmen wie bei der Rückreise aus der Schweiz. Weitere Informationen zur Einreiseverordnung von Baden-Württemberg finden Sie hier. Die Ausnahmen gelten allerdings nicht bei der Einreise aus Virusvarianten- oder Hochinzidenz-Gebieten.
Hier finden Sie Informationen zur Ein- und Rückreise in die Schweiz: