Die Pilzsaison ist eröffnet. Der heiße Sommer in Verbindung mit Niederschlag war ideal für das Wachstum der Pilze. Das lockt so manchen Sammler in die Wälder. Doch beim Sammeln der Delikatessen gilt es auch, sich an geltende Regeln zu halten. Denn für das Überschreiten der zulässigen Höchstmenge sind mitunter saftige Strafen fällig.
Viel zu viel für den Eigenbedarf
So wie am vergangenen Wochenende (28./29. September) in Hohentengen. Da wurden bei Kontrollen bei Reisenden insgesamt 71 Kilogramm Pilze über die erlaubte Menge für den Eigenbedarf festgestellt. Das schreibt das Hauptzollamt Singen in einer Pressemitteilung.
Volle Körbe, Tüten und Säcke
Vier Männer im Alter zwischen 48 und 73 Jahren hatten demnach versucht, jeweils zwischen zehn und 29 Kilogramm Pilze, wie den besonders geschützten Steinpilz, über die Grenze zu bringen. In den Fahrzeugen fanden die Kontrollbeamten Körbe, Tüten und Säcke voller Pilze, die vorher im Schwarzwald gesammelt wurden.
So viel darf gesammelt werden
„Um die Natur zu schützen, erlaubt das Bundesnaturschutzgesetz nur das Sammeln einer geringen Menge an Pilzen für den persönlichen Bedarf“, erklärt Sonja Müller, Pressesprecherin des Hauptzollamts Singen. „Als Richtwert galt hier in den letzten Jahren ein Kilogramm frischer Pilze pro Person und Tag. Diese Mengenbegrenzung gilt für jeden Pilzsammler, auch für Personen, die in Deutschland wohnhaft sind.“
Das ist mit den Pilzen passiert
Die Zöllner des Hauptzollamts Singen erhoben für den Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz
von den Reisenden Bußgelder in Höhe von zusammengerechnet rund 7200 Euro. Eine sinnvolle Verwertung der sichergestellten Pilze war nicht möglich, daher wurden sie vernichtet.
So steht es im Gesetz
Das Hauptzollamt schreibt: „Laut Paragraf 38 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist unter anderem die Entnahme einer geringen Menge (ein Kilogramm Pilze pro Person und Tag) für den persönlichen Bedarf erlaubt. Wird diese Mengenbegrenzung überschritten, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach Paragraf 69 BNatSchG. Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbußen bis zu 10.000 Euro, in besonderen Fällen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.“