Wo räumen und streuen die Kommunen?
Die Kommunen sind ebenso wie die Landkreise und Bundesländer dazu verpflichtet, ihre Schneepflüge und Streufahrzeuge loszuschicken, sobald der Winter Schnee und Glatteis bringt. Der Winterdienst räumt und streut dann innerorts unter anderem die wichtigsten Durchgangsstraßen, öffentliche Parkplätze und gefährliche Stellen.
„Es gibt einen Winterräumplan. Nach diesem Plan werden die Straßen prioritär abgefahren. Gefährliche Stellen, das kann eine Bushaltestelle sein, Schulwege, ein Gefälle. Das hängt von der Verkehrsbedeutung ab“, erklärt Muriel Schwerdtner, Leiterin des Rechts- und Ordnungsamtes Bad Säckingen.
Wann und wo sind die Bürger zuständig?
Aber auch die Straßenanlieger sind in der Pflicht, da die Gemeinden einen Teil der Räum- und Streupflicht in der Regel per Streupflichtsatzung an diese übertragen. „Übertragen werden kann natürlich nur das, wofür die Gemeinde zuständig ist“, so die Amtsleiterin und erklärt: „Vorlage ist eine Mustersatzung des Gemeindetags. Jede Gemeinde kann diese dann so regeln, wie es für sie passend ist. In groben Zügen sind aber alle Streupflichtsatzungen ähnlich.“
Wer im Sinne dieser Streupflichtsatzung seinen Pflichten nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, für die ein Bußgeld verlangt werden kann. Gemeinden können die Straßenanlieger sogar per Verordnung zum Winterdienst verpflichten. „Wir können das per Bescheid zwangsweise durchsetzen. Zum Beispiel wenn eine Räumpflicht auch künftig gewährleistet sein soll“, sagt Schwerdtner.
Die Regel ist dieses Vorgehen jedoch nicht: „Unser Gemeindevollzugsdienst nimmt zunächst Kontakt auf und fordert denjenigen auf, seiner Pflicht nachzukommen“, meint die Amtsleiterin. Erst wenn alles nichts nütze werde eine Geldbuße verhängt oder ein Bescheid zugestellt.
Wichtig: Die Streupflichtsatzung gilt nicht nur für Schnee und Eis, sondern auch für Schmutz, Unrat und Laub. Und da die Satzungen von Gemeinde zu Gemeinde etwas unterschiedlich ist, sind Straßenanlieger in jedem Falle gut beraten, mal einen Blick in die Streupflichtsatzung ihrer Gemeinde zu werfen.
Anliegerpflichten – Die wichtigsten Fakten
Was sind Straßenanlieger? Das können Hauseigentümer, Mieter und auch Pächter sein. Mieter müssen räumen und streuen, wenn dies im Mietvertrag festgehalten ist. Hauseigentümer können den Winterdienst auch einem Hausmeisterservice übertragen.
Wann muss geräumt werden? Jede Gemeinde legt das individuell fest. In der Regel müssen Gehwege aber von Montag bis Samstag zwischen 7 und 20 Uhr geräumt werden. An Sonn- und Feiertagen erst ab 8 Uhr. Bad Säckingen schreibt werktags ab 7.15 Uhr vor, sonn- und feiertags ab 8.15 Uhr. Die Räumpflicht endet um 21 Uhr. Tagsüber muss geräumt werden, sobald es nicht mehr schneit.
Was muss geräumt werden? Ein schmaler Pfad auf dem Gehweg genügt nicht. Die Faustformel lautet, dass zwei Personen aneinander vorbeigehen können. Das entspricht einer Breite von 1,50 Meter freier Weg. Auch der Weg zu Hauseingang, Briefkasten und Mülltonnen ist zu räumen.
Was ist, wenn die Straße keinen oder nur einen Gehweg hat? Hat die Straße keinen Gehweg, ist jeweils eine Fläche von 1 Meter am Straßenrand zu räumen. Gibt es nur einen Gehweg, ist der Straßenanlieger zum Räumen verpflichtet, auf dessen Seite der Gehweg läuft.
Wohin mit dem geräumten Schnee? Auf keinen Fall zum Nachbarn. Die Lagerung sollte nach Möglichkeit auf der Fläche erfolgen, die zu räumen ist. Reicht der Platz nicht, darf am Rand der Fahrbahn gelagert werden. Gullys und Schachtdeckel müssen frei bleiben.
Wann muss gestreut werden? Wird es rutschig, muss sofort gestreut werden. Wenn die Glätte absehbar beziehungsweise angekündigt wird, muss vorbeugend gestreut werden.
Was ist zu streuen? Streusalz ist in der Regel verboten, je nach Gemeinde aber bei Glatteis auf Treppen und Strecken mit starkem Gefälle erlaubt. Zum Streuen ist Sand, Split oder Asche zu verwenden.
Auch gut zu wissen
- Mieter, die keine Zeit zum Schneeräumen haben, müssen für eine Vertretung sorgen.
- Dächer sind gegen Eiszapfen und Dachlawinen zu sichern.
- Stürzt jemand auf glatten oder nicht geräumten Gehwegen oder dem Weg zum Hauseingang, kann diese Person Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen.
- Fußgänger müssen trotzdem aufpassen, weil nicht davon auszugehen ist, dass überall gestreut ist. Und sie müssen passendes Schuhwerk tragen.
Dieser Artikel erschien erstmals am 8. Januar 2022.