Die explosive Geschichte begann wie ein Routinefall. Kurz nach 1 Uhr nachts Mitte Dezember vor 25 Jahren stoppten zwei Grenzschutzbeamte auf der L 161 bei Rheinheim wegen Alkoholverdacht einen Autofahrer und riefen eine Polizeistreife hinzu. Weil der Alkomat über 1,8 Promille zeigte, verfrachteten die Polizisten den 31-jährigen Fahrer in ihren Bus. Die Fahrt zur Blutentnahme im Krankenhaus sah nach reiner Routine aus.
Doch bei Ettikon hielt der Betrunkene plötzlich eine Handgranate in der Faust. Bereits ohne Sicherungssplint, nur noch die den Hebel drückende Faust verhinderte die Explosion. Sie sollen ihm ihre Waffen aushändigen, forderte er die Polizisten auf. Sie stoppten und konnten vor dem Herausspringen noch über Funk Verstärkung anfordern. Der 31-Jähriger blieb im verriegelten Bereich des Streifenwagens zurück.
Betrunkener findet Splint nicht mehr
Minuten später trafen die Grenzschutzstreife und zwei weitere Polizeibeamte ein. Sie forderten den Mann auf, den Splint wieder in die Granate zu stecken. Das auf den Wagenboden gefallene kleine Teil aber konnte der Betrunkene nicht finden. Jetzt war es eine Frage der Zeit, bis ihn die Kraft verlassen würde, den Sicherungshebel nicht mehr gedrückt halten zu können. Weshalb die Beamten ihm zuriefen, die Granate in den Acker neben der Straße zu schleudern.
Doch dazu musste, ihm erst noch der Öffnungsmechanismus des Streifenwagens erklärt werden. Als der 31-Jährige die Tür endlich auf hatte, warf er die Granate weg wie eine heiße Kartoffel. Sie explodierte wenige Meter entfernt von den in Deckung gegangenen sechs Beamten. Und nur weil sie auf weiche Erde fiel, verpuffte ihre Hauptwirkung im Boden. Niemand wurde verletzt.
Die jugoslawische Granate hatte der 31-Jährige vom Schwarzmarkt in Magdeburg. Weil er sagte, noch mehr davon im Auto zu haben, wurde ein Sprengstoffexperte angefordert. Bis sich die Behauptung des Mannes als falsch herausstellte, blieb die L 161 stundenlang gesperrt. Der 31-Jährige kam in Haft, unter anderem wegen Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und schwerem Raub unter Waffengewalt.