Anina Kemmerling

Sie erschien ohne Anwalt und ohne Maske vor dem Amtsgericht Singen. Eine 27 Jahre alte Konstanzerin musste sich wegen einer Auseinandersetzung in der TK-Maxx-Filiale in der August-Ruf-Straße im Oktober vergangenen Jahres verantworten. Ihr wurde vorgeworfen, in einer Diskussion mit zwei Mitarbeiterinnen der Singener Filiale mehrfach den rechten Arm gehoben und damit den Hitler-Gruß nachgeahmt zu haben. Strafbar ist diese Tat wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen.

Erst keine Maske, dann nur am Kinn. Dann griff die Ladendetektivin ein

Der ursprüngliche Grund der Auseinandersetzung war, dass die Angeklagte bei Betreten des Ladens keine Mund- und Nasenbedeckung trug. „Wenn ich die Maske trage, bekomme ich nur schwer Luft“, rechtfertigt die Konstanzerin dieses Vorgehen vor Gericht. Nachdem sie von einer Mitarbeiterin ermahnt wurde, zog sie eine Maske an, trug diese jedoch nur unterhalb ihres Mundes. Auch dieses Vergehen wurde vom Personal beobachtet, weshalb die Ladendetektivin der Filiale zur Unterstützung gerufen wurde.

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„Derzeit ist es eine meiner Hauptaufgaben, Kunden auf das richtige Einhalten des Maskenpflicht aufmerksam zu machen. Es geht dabei um die Sicherheit und Gesundheit von uns selbst und von den restlichen Ladenbesuchern“, sagt die Detektivin vor Gericht aus. Kunden, die wie die Angeklagte die Maskenpflicht ignorieren, würden freundlich darauf hingewiesen, den Mund und die Nase zu bedecken. Wird der Hinweis aber ignoriert, drohe den Maskenverweigerern ein Ladenverbot.

War Armbewegung ein Hitler-Gruß oder nicht?

Die Beschuldigte fühlte sich von der Mitarbeiterin und der Ladendetektivin unter Druck gesetzt und verfolgt. „Ich wurde wie der letzte Dreck behandelt“, schildert sie. Als die Ladendetektivin die Kundin bat, den Laden nun endgültig zu verlassen, eskalierte die Situation. Nach Aussagen der Zeuginnen habe die Frau wild ihre Arme um sich geworfen und geschrien. Sie habe gesagt, dass es zu einem Wiederaufleben des NS-Zeit komme, würde man sich weiterhin an alle Vorgaben halten. Und als eine der Mitarbeiterinnen den rechten Arm hob, um ihr den Ausgang zu zeigen, hob auch die Kundin den rechten Arm und sagte: „Richtig so!“ Diese Geste wurde von den Mitarbeiterinnen als Nachahmen des Hitler-Gruß interpretiert, was verboten ist.

Auf den Videoüberwachungs-Aufnahmen, die vor Gericht gezeigt wurden, war jedoch nicht klar ersichtlich, dass die Beschuldigte das verfassungswidrige Kennzeichen nachahmte. Zwar fuchtelte sie wild um sich, doch das reichte Amtsgericht-Richterin Drechsel nicht, um ein Urteil gegen die Angeklagte zu fällen. Die 27-Jährige selbst stritt jegliche Verbindung oder Tendenzen zur rechten Szene ab. „Ich finde es lächerlich, überhaupt hier sitzen zu müssen“, sagt sie am Ende der Verhandlung.

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Staatsanwaltschaft und Richterin waren sich einig

Wegen mangelnder Beweise sprach das Amtsgericht Singen die Angeklagte frei. Die Kosten der Verhandlung fallen der Staatskasse zur Last. Auch die Staatsanwaltschaft plädierte zuvor für einen Freispruch. Zwar seien in der Diskussion Aussagen zur Zeit des Nationalsozialismus gefallen, der Sachverhalt des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, sei aber nicht bestätigt worden. Ob die Frau belangt wird, weil sie die Maske nicht getragen hat, blieb unklar.

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Zwischen Hitlergruß und Maske verweigern

  • Das Vergehen: Es gibt Symbole, Grußformen, Parolen, Schriften und Liedtexte, die nach dem Strafgesetzbuch als verfassungswidrig gelten und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden können. Möglich ist auch eine Geldstrafe. Geregelt ist das in Paragraf 86 a. Das klarste Vergehen tritt beim Verwenden von Kennzeichen rechtsextremer oder nationalsozialistischer Organisationen ein. Darunter fallen beispielsweise der Hitlergruß, das Aufzeichnen des Hakenkreuzes und die Verwendung bekannter Nazi-Parolen und -Lieder. Auch im Internet dürfen die verfassungswidrigen Symbole nicht verwendet werden, es sei denn es geht um die bürgerliche Aufklärung.
  • Die Ordnungswidrigkeit: Keinen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, kann laut Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz des Landes ziemlich teuer werden: Bei einem Erstvergehen liegt der Bußgeldrahmen zwischen 50 und 250 Euro, der Regelsatz sind 70 Euro. Ähnlich belangt werden kann übrigens auch, wenn man den Mindestabstand im öffentlichen Raum nicht einhält oder bei Daten zur Kontaktnachverfolgung falsche Angaben macht. Im Wiederholungsfalle sind bis zu 25.000 Euro Bußgeld möglich. (kem/isa)