Felix Hauser

Stockach – Es blieben viele Fragen offen, aber das Amtsgericht Stockach sah Zweifel an der Schuld des Angeklagten und sprach den 44-Jährigen aus dem Raum Stockach frei. Richterin Julia Elsner wendete den Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ an.

Der Staatsanwalt warf dem Angeklagten vor, im August 2020 entweder das Smartphone des Geschädigten in einem Singener Supermarkt entwendet oder das Gerät in Eigeltingen gefunden zu haben mit der Absicht, es behalten zu wollen. Nachrichten vom Freund der Stieftochter mit Finderlohnangebot habe man gelesen und ignoriert. Außerdem seien Nummern, die der Angeklagte kenne, gespeichert und es sei auch ein paar mal telefoniert worden.

Wollte der Angeklagte mit dem Gerät zum Fundbüro?

Der 44-Jährige sagte aus, dass er und ein Freund das Handy an der Bushaltestelle bei der Kirche in Eigeltingen abends, nachdem sie mit dem Bus oder Sammeltaxi aus Singen kamen, auf der Straße gefunden hätten. „Es lag 30 bis 40 Zentimeter auf der Straße und hätte ich es nicht aufgehoben, dann wäre es kaputt“, sagte er. Die Rückseite des Geräts sei bereits lose gewesen und er habe die SIM-Karte herausgenommen, damit sie nicht verloren ginge. Reinbekommen habe er sie in seinem alkoholisierten Zustand nicht mehr.

Am nächsten Tag hätte er es auf dem Fundbüro abgeben wollen. Wie die Nummern auf das Handy kamen und warum damit telefoniert wurde, konnte er sich nicht erklären. „Frau Richterin, glauben Sie mir, ich habe die Nachrichten nicht gelesen, eventuell vielleicht weggedrückt“, sagte er. „Sie stehen unter Bewährung. Kann es sein, dass Sie Angst haben, dass sie widerrufen wird?“, fragte Richterin Julia Elsner.

Darauf antwortete der Angeklagte: „Ich hatte zu diesem Zeitpunkt ein besseres Handy. Warum sollte ich es dann behalten wollen?“ Der Verteidiger äußerte den Einwand, dass er nicht glaube, dass sein Mandant so viele Nummern händisch eingetragen habe, sondern eventuell dessen SIM-Karte zum Probieren eingelegt habe.

Verteidigung verweist auf geringen Wert des Handys

Der Geschädigte sagte aus, dass er abends im Supermarkt in Singen den Verlust des Smartphones bemerkt und noch kurz davor damit telefoniert habe. Daheim habe dann der Freund der Stieftochter gesehen, dass jemand mit dem Handy im Kurznachrichtendienst WhatsApp online war. Man habe wegen des ideellen Werts 100 Euro Finderlohn geboten. Die Nachrichten seien gelesen, aber nichtbeantwortet worden.

Der Freund der Stieftochter habe das Handy dann am nächsten Tag mithilfe des Google-Kontos geortet und das WLAN des Angeklagten gefunden. Ihm sei es primär um den ideellen Wert des Handys gegangen, da dort unter anderem Bilder der verstorbenen Oma drauf gewesen seien, so der Geschädigte.

Ermittler durchsuchen die Wohnung

Die Polizei fand das Handy bei einer Wohnungsdurchsuchung. Ein Polizist sichtete die Überwachungskameras des Supermarktes 15 Minuten vor und nachdem der Geschädigte dort war. „Die Überwachung im Markt ist leider lückenhaft, aber der Angeklagte war nirgendwo in dem Zeitraum zu sehen“, sagte er. Er hatte das Gefühl, dass der Angeklagte und sein Freund verkatert waren, das Handy sei definitiv im WLAN eingeloggt gewesen. Die SIM-Karte des Geschädigten habe neben dem Gerät gelegen.

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Der Staatsanwalt hielt in seinem Plädoyer den Diebstahl für nicht nachweisbar, aber die Unterschlagung schon. „Sie konnten sich an das Auffinden erinnern, aber nicht daran, dass sie telefoniert und Nummern gespeichert haben“, sagte er. Es sei eine Schutzbehauptung des Angeklagten, dass er das Handy habe zurückgeben wollen. Wegen der Vorstrafen und der laufenden Bewährung des Mannes beantragte der Staatsanwalt eine Freiheitsstrafe von drei Monaten ohne Bewährung.

Es habe wegen des geringen Werts wirtschaftlich keinen Sinn gehabt, das Handy zu klauen oder zu behalten, widersprach der Verteidiger. Die Nummern seien irgendwie überspielt worden, im Alkoholrausch könne man nicht so viele Nummern einzeln speichern. „Es bleiben Restfragezeichen“, sagte er und beantragte wegen Zweifeln an der Schuld Freispruch.

In dubio pro reo

Dem folgte Richterin Julia Elsner. Die Frage sei, „ob der Angeklagte Zueignungsabsichten hatte“, sagte sie. Indizien für eine Unterschlagung sei das Telefonieren gewesen, ebenso die gelesenen, ignorierten Nachrichten und das Einlegen der eigenen SIM-Karte. Dagegen sprach aber der geringe Wert, das eigene, bessere Handy und dass die 100 Euro Finderlohn schwer zu erlösen gewesen wären.

Entscheidend wertete sie, dass der Angeklagte ziemlich betrunken war: Da mache man dann vielleicht mal komische Dinge, die „man sonst so nicht macht und es gibt mannigfache Erklärungen, die nicht plausibel sind, aber auch nicht unrealistisch“.