Wer darf sich in Baden-Württemberg impfen lassen und wer nicht? Da verliert man schnell den Überblick - hier eine Übersicht.

Achtung: Baden-Württemberg hebt ab Montag die Impfpriorisierung auf – zumindest bei Hausärzten. In den Praxen hat ab 17. Mai jeder einen Impfanspruch. Alles, was man dazu wissen muss, lesen Sie hier.

Wichtig: Wer sich auf Grund einer Vorerkrankung impfen lassen will, muss ein ärztliches Zeugnis vorlegen, dass diese bestätigt. Die Hausärzte bitten jedoch, den Bedarf eines solchen Attests telefonisch anzukündigen und nicht einfach in die Praxis zu kommen.

Impfberechtigt sind nach Landesangaben:

  • Alle Menschen ab 60 Jahren

Alle weiteren Punkte ab 16 Jahren:

Wegen Krankheit:

  • Personen mit Trisomie 21 (“Down-Syndrom“)
  • Personen nach Organtransplantation
  • Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung, insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression
  • Personen mit malignen hämatologischen Erkrankungen oder behandlungsbedürftigen soliden Tumorerkrankungen, die nicht in Remission sind oder deren Remissionsdauer weniger als fünf Jahre beträgt. Ab 3. Mai auch bei Remissionsdauer über fünf Jahre und Behandlungsfreiheit.
  • Personen mit interstitieller Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder einer anderen, ähnlich schweren chronischen Lungenerkrankung
  • Personen mit Asthma (ab 3. Mai)
  • Personen mit Diabetes mellitus (mit HbA1c >= 58 mmol/mol oder >= 7,5 %, ab 3. Mai auch bei Werten darunter)
  • Personen mit Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung
  • Personen mit chronischer Nierenerkrankung
  • Personen mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 40 – also etwa ein 1,80 Meter großer Mensch, der über 130 Kilo wiegt - ab 3. Mai alle mit BMI ab 30 )
  • Personen mit HIV (ab 3. Mai)
  • Personen mit Rheuma (ab 3. Mai)
  • Personen mit schwerer Herzerkrankung (ab 3. Mai)
  • Personen mit chronisch entzündlicher Darmerkrankung (ab 3. Mai)
  • Personen mit Autoimmunerkrankungen (ab 3. Mai)
  • Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht

 

Als Kontaktperson:

  • Bis zu zwei enge Kontaktpersonen von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person, die das 70. Lebensjahr vollendet (ab 3. Mai ab 60. Lebensjahr) oder eine der oben genannten Erkrankungen hat.  Auch Angehörige von schwerkranken Kindern fallen in diese Kategorie. Die Kontaktpersonen werden von der pflegebedürftigen Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt. Es genügt bereits Pflegegrad 1. Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis der Kontaktperson + Bestätigung der pflegebedürftigen Person oder einer sie vertretenden Person (Vorlage auf Landesseite) + Altersnachweis dieser Person oder ärztliches Zeugnis über die Erkrankung+ Kopie des bereits vorliegenden Bescheids der Pflegekasse über die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit oder ein anderes, dem entsprechenden Dokument der Pflegekasse, z.B. über die Gewährung von Leistungen, Höherstufungen im Pflegegrad etc)
  • Bis zu zwei enge Kontaktpersonen von einer schwangeren Person, die von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt werden. Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bestätigung der schwangeren Person oder einer sie vertretenden Person (Vorlage auf Landesseite) + Nachweis über das Vorliegen einer Schwangerschaft

 

Wegen des Berufs:

  • Personen, die in Obdachlosenunterkünften oder Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern untergebracht oder tätig sind. Dazu zählen auch Ehrenamtliche.
  • Krankenhaus- und Praxispersonal (auch Zahnarztpraxen) – hier zählen, wie überall, auch Auszubildende und Studierende dazu
  • sogenannte Heilmittelerbringer, etwa Physio- und Ergotherapeuten
  • Reinigungspersonal in Kliniken und Praxen
  • Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Zahntechniker, wenn sie regelmäßig Kundenkontakt haben
  • Personen, die im Bestattungswesen Kontakt zu SARS-CoV-2 infizierten Leichnamen haben
  • Podologen
  • Personal der Blut- und Plasmaspendedienste mit Patientenkontakt
  • Personen in Abstrichzentren mit Patientenkontakt
  • Personal des öffentlichen Gesundheitsdienstes mit Patientenkontakt
  • Mitarbeitende der Einsatzdienste von Hausnotrufanbietern,
  • Personal in Justizvollzugsanstalten sowie der forensischen Psychiatrie
  • Polizei- und Ordnungskräfte, die in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung, insbesondere bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, sowie Soldaten, die bei Einsätzen im Ausland einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Die Impfung der Polizistinnen und Polizisten im Land wird zentral in Abstimmung zwischen Sozialministerium und Innenministerium organisiert.
  • Personal in der stationären Suchtbehandlung und -rehabilitation
  • Personen mit geistiger Behinderung in besonderen Wohnformen der Behindertenhilfe sowie in Werkstätten und Förderstätten für behinderte Menschen, in ambulant betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen der Behindertenhilfe. Auch die in den jeweiligen Einrichtungen tätigen Menschen haben einen Impfanspruch.
  • Zudem Lehrer und Erzieher - egal welcher Schul- oder Kita-Art. Auch Schulsozialarbeiter und vergleichbare Berufe sind damit abgedeckt
  • Ebenso das Personal von Schulen – etwa Hausmeister.

Wer wegen seines Berufs impfberechtigt ist, muss sich vom Arbeitgeber eine Bescheinigung darüber ausstellen lassen. Ein Muster dafür findet sich hier auf der Landesseite.

Das Land weist zudem darauf hin, dass manche Gruppen im Online-Portal impfterminservice.de noch nicht als impfberechtigte ausgewiesen werden. Man sei vom Bund abhängig, er müsse diesen Text ändern. Dennoch seien Termine schon jetzt gültig, wenn man beim Impftermin selbst die entsprechende Berechtigung nachweisen kann, so das Land in einer Mitteilung. Auch über die Hotline 116117 ist weiterhin eine Terminvergabe möglich.

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