Nun muss auch der Landkreis Lörrach die Corona-Notbremse ziehen. Denn an drei Tagen in Folge wurde laut Landesgesundheitsamt der Grenzwert der Sieben-Tage-Inzidenz von 100 überschritten. Mit einer neuen Allgemeinverfügung, die am Dienstagvormittag veröffentlicht werden soll, verschärft das Landratsamt nun die Regeln. Die Verfügung gilt ab Donnerstag, 15. April. Dann gelten im Wesentlichen die selben Regeln, die am Dienstag im Kreis Waldshut in Kraft treten.

Fast zwölf Wochen stemmte sich der Landkreis Lörrach erfolgreich gegen das Überschreiten des wichtigen 100er-Grenzwerts, erst am vergangenen Samstag wurde der Wert mit 104,5 erstmals überschritten. Am Sonntag (106,2) und Montag (105,8) lag der Landkreis ebenfalls über der Grenze.
Welche Beschränkungen gelten ab Doennerstag?
Handel: Der Einzelhandel darf kein „Click & Meet“, die Öffnung nach vorheriger Terminvergabe, mehr anbieten. „Click & Collect“, also online bestellen und abholen, ist aber weiterhin möglich.
Keine Verschärfung der Kontaktbeschränkung: Das Land hat beschlossen, dass die allgemeine Regelung auch bei der Notbremse bestehen bleibt. Maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten dürfen sich treffen. Dabei zählen Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
Freizeit: Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten werden für den Publikumsverkehr geschlossen. Die Nutzung von Sportanlagen für den Amateur- und Freizeitindividualsport ist untersagt; dies gilt nicht für weitläufige Außensportanlagen für Personengruppen.
Unterricht: Der Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ist nur als Onlineunterricht zulässig.
Körpernahe Dienstleistungen (Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo-, Sonnen- und Piercingstudios sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen) mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege, sind untersagt. Zur Ausnahme gehören auch Friseure, die weiterhin geöffnet bleiben.
Maskenpflicht in den Innenstädten bleibt bestehen: Die Allgemeinverfügung, die eine Maskenpflicht in den Innenstadtbereichen von Rheinfelden, Schopfheim, Lörrach und Weil am Rhein anordnet, bleibt von der neuen Allgemeinverfügung unangetastet. Diese Maskenpflicht gilt vorerst bin Montag, 19. April.
Wann gibt es wieder Lockerungen?
Die schärferen Regelungen treten wieder außer Kraft, wenn das Landesgesundheitsamt eine seit fünf Tagen in Folge bestehende 7-Tages-Inzidenz von weniger als 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner feststellt und dies bekanntmacht.