Die Frage nach einem Motiv für den Tod eines Schweizers am Rhein nahe Jestetten bleibt auch am siebten Verhandlungstag vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen weiter ungewiss – umso deutlicher wurden aber noch einmal die Folgen der Tat für die Hinterbliebenen.

Die Anklage lautet auf Totschlag, auch eine Verurteilung wegen Mordes mit anschließender Sicherungsverwahrung steht im Raum. Der Angeklagte soll das 31 Jahre alte Opfer aus St. Gallen im Sommer an einer Badestelle in Jestetten mit einem massiven Holzstück erschlagen haben.

Keine psychologischen Vorbefunde

Die Informationen, auf die sich der psychologische Sachverständige stützen könne, seien rar. „Das Gutachten beruht auf Aktenkenntnis, den Informationen aus Verhandlungstagen und dem Selbstleseverfahren“, gab er an.

Auch wenn derzeit von einer leichten Alkoholisierung während der Tat ausgegangen werde, könne der Psychologe massive Alkoholexzesse im Leben des Angeklagten daraus nicht ableiten. Auch Entzugssymptome seien nicht erkennbar. Das Einzige, das für einen erhöhten Alkoholkonsum spreche, sei die Laboruntersuchung der Haarproben. Darin seien Spuren von Ethylglucuronid, einem Abbauprodukt von Alkohol, gefunden worden. Für ein Alkoholabhängigkeitssyndrom reiche dieser Anhaltspunkt allerdings noch nicht aus.

Einschätzung zu Persönlichkeit und Homosexualität

Der Sachverständige könne außerdem keine Persönlichkeitsstörung beim Angeklagten feststellen. Die Unterbringung des 39-Jährigen in einer Entziehungsanstalt könne er nicht anregen, so der Experte.

Weil der Leichnam in Jestetten mit heruntergezogener Hose gefunden wurde, beinhaltete die Einschätzung des Sachverständigen unter anderem das Thema Homosexualität. Aber auch für gleichgeschlechtliche Neigungen konnte der Psychologe keinerlei Hinweise feststellen.

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Das Motiv für die Tat bleibt im Dunkeln

Der Psychologe stellte keine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten fest. Das Motiv, „sollte der Angeklagte die Tat begangen haben“, bleibe für ihn im Dunkeln. Die Beweisaufnahme schloss Richter Martin Hauser anschließend.

Antrag der Nebenkläger

Das erste Plädoyer vor der Urteilsverkündung sprach der Rechtsbeistand der Nebenkläger. Er spreche für die, „für die, deren Leben durch die Tat aus den Fugen geraten ist.“ Die Täterschaft sehen die Nebenkläger als gegeben an „und dementsprechend sind auch die Erwartungen an das Urteil.“

Außer dem Vater des Opfers sei bisher kein Familienmitglied in der Lage gewesen, an der Verhandlung teilzunehmen. „Sie wollen den Beschuldigten nicht sehen“, so der Rechtsbeistand und zitiert anschließend aus einem emotionalen Schreiben der Mutter des Verstorbenen: „Warum? Warum er? Warum auf diese Weise?“ Der Alltag der Familie sei seit der Tat vor allem durch Ohnmacht und Trauer geprägt, der Vater habe psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen.

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Wie geht es jetzt weiter?

Das Plädoyer der Nebenkläger endete mit dem Satz: „Der Tochter des Opfers, die Ende Januar ein Jahr alt wird, wurde die Chance genommen, ihren Vater kennenzulernen.“ Die Forderung der Staatsanwaltschaft soll am kommenden Dienstag verlesen werden. Das Urteil möchte Richter Martin Hauser dann am 25. Januar verkünden.