Der von einem Herrischrieder Bürger initiierte Bürgerentscheid zum geplanten Windpark im Gebiet Höhberg-Wiedenbach findet voraussichtlich nicht statt. Aus mehreren Gründen sei das Bürgerbegehren unzulässig, schreibt die Gemeindeverwaltung in der Sitzungsvorlage für die kommende Gemeinderatssitzung am Montag, 16. September, bei der das Thema auf der Tagesordnung steht.

Zur Erinnerung: Anfang Juni hatte der Gemeinderat die vom Regionalverband vorgesehenen Windenergieflächen debattiert und grundsätzlich für gut befunden. Der Wortlaut des damaligen Beschlusses, gegen den sich die Initiative nun richtet, lautet: „Der Gemeinderat nimmt den Anhörungsentwurf zur Teilfortschreibung 3.2 Windenergie des Regionalplans Hochrhein-Bodensee zur Kenntnis und trägt die vorgesehenen Windenergiegebiete auf dem Gemeindegebiet Herrischried mit.“

418 Unterschriften sind gültig

Zwar sei das notwendige Quorum von sieben Prozent der Wahlberechtigten mit insgesamt 418 geprüften Unterschriften erreicht worden, zulässig sei das Begehren aber dennoch nicht, so die Auffassung der Gemeindeverwaltung.

Windparkplanung liegt „nicht im Wirkungskreis der Gemeinde“

Als Gründe werden vier Punkte genannt. „Eine wesentliche Voraussetzung für die Durchführung eines Bürgerbegehrens ist, dass es sich bei der zur Entscheidung anstehenden Frage um eine Angelegenheit handelt, die im Wirkungskreis der Gemeinde liegt“, heißt es in der Vorlage. Dies sei aber nicht der Fall. Zulässig sei das Bürgerbegehren nur, wenn sich die Gemeinde zu einem späteren Zeitpunkt im Zuge des Anhörungsverfahrens noch wirksam äußern könne.

Aufhebung des Beschlusses hätte keine Wirkung

Die Gemeinde habe außerdem in Stellungnahme zu den Plänen nur ihre Planungshoheit zu prüfen. Hier hatte der Gemeinderat keinerlei Einwände gegen die Fortschreibung des Regionalplans vorgebracht. Ein – von den Initiatoren gewünschter – Wegfall des Gemeinderatsbeschlusses hätte aber keinerlei Auswirkungen auf das weitere Planungsverfahren. „Die Formulierung der im Bürgerbegehren zur Abstimmung gestellten Frage suggeriert in Verbindung mit der Begründung des Bürgerbegehrens, dass sich die Unterzeichner des Bürgerbegehrens wirksam gegen den Bau von Windkraftanlagen auf den vorgeschlagenen Gebieten wehren und damit ggf. den Bau von Windkraftanlagen generell verhindern können.“ Dies sei aber eben gerade nicht der Fall. Daher sei die inhaltlich unbestimmte Formulierung des Bürgerbegehrens unzulässig.

Weiteres Bürgerbegehren in Arbeit

Nun müssen am 16. September die Herrischrieder Gemeinderäte darüber befinden, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Der Initiator hat derweil angekündigt, ein weiteres Bürgerbegehren anzustrengen. Diesmal gegen den Beschluss vom 22. Juli, in dem die Räte einem Flächenpooling zugestimmt haben. Dies bedeutet, dass sich alle Eigentümer von Flächen in Vorranggebieten für Windkraft – also private Eigentümer und die Gemeinde – zu einer Art Interessengemeinschaft zusammenschließen.

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