Es sind 89 Städte in Baden-Württemberg, denen mit einer neuen Landes-Verordnung vom Juni diesen Jahres nun eine Mietpreisbremse auferlegt wird. Auch einige Städte in unserer Region liegen in der neuen Gebietskulisse für die Mietpreisbremse. Doch was bedeutet das? Und was bringt das letztlich den Mietern? Die wichtigsten Antworten:
1. Was ist eine Mietpreisbremse und wo gilt diese bei uns?
Dass der Wohnungsmarkt am Hochrhein sehr angespannt sei, sagte Manfred Dietenberger, der Vorsitzende des Kreismietervereins Waldshut, bereits Ende letzten Jahres im Gespräch mit dem SÜDKURIER. Und Ulrich Cramm, Rechtsanwalts des Kreismietervereins, sagte damals, dass es im Landkreis Waldshut keine Mietpreisbremse und auch keinen Mietspiegel gebe. Die Mieten würden laut dem Rechtsanwalt bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht. „Doch, was das heißt, weiß keiner so genau“, erklärte er damals. Nun aber gibt es in einigen Orten am Hochrhein eine Mietpreisbremse. Das bedeutet: In Orten mit angespannten Wohnungsmärkten darf die Miethöhe die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um zehn Prozent übersteigen.
Ausgenommen von dieser Regelung sind neu errichtete Wohnungen (Stichtag: 1. Oktober 2014) und Wohnungen, die erstmals nach einer umfassenden Modernisierung vermietet werden. Auch Mieterhöhungen in einem bestehenden Mietvertrag fallen nicht unter die Mietpreisbremse. Damit die Mieten nicht mehr in astronomische Höhen steigen, wurde die Mietpreisbremse zwar schon im Juni 2015 eingeführt, doch erst im Juni dieses Jahres wurde der Geltungsbereich der Mietpreisbremse auf 89 Orte in Baden-Württemberg ausgeweitet. Dazu zählen bei uns in der Region: Fischingen, Grenzach-Wyhlen, Kandern, Lauchringen, Lörrach, Rheinfelden, Rümmingen, St. Blasien sowie Weil am Rhein.
Viele verschiedene Kriterien, die darauf hinweisen, dass dort ein sehr angespannter Wohnungsmarkt herrscht, hätten zur Auswahl dieser Orte geführt. Zu den Indikatoren gehören etwa der Wohnungsversorgungsgrad, die Wohnungsversorgung für Neubürger oder die Höhe und Entwicklung der Angebotsmieten.
2. Was ist ein Mietspiegel?
Generell gilt, dass die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden darf. Doch woher weiß man diese Vergleichsmiete? Dazu dient ein Mietspiegel, der das Mietnievau der Stadt oder Gemeinde (Miete in Euro je Quadratmeter) angibt. Dabei wird in der Regel zwischen Wohnungsgröße, Alter, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage der Wohnung unterschieden, sodass eine klare Zuordnung jeder einzelnen Wohnung nach ihren individuellen Kriterien möglich ist, wie Katja Lumpp vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg, erklärt. „Ein qualifizierter Mietspiegel wird nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Mieter und Vermieter anerkannt“, erklärt Lumpp. Doch in vielen Orten gibt es einen solchen Mietspiegel (noch) nicht.
Eine Pflicht zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels besteht laut Katja Lumpp zwar nicht, aber laut Gesetz sollen Gemeinden einen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Und genau deshalb bekommen alle 89 Orte, die in der Gebietskulisse der Mietpreisbremse liegen, nun eine doppelt so hohe finanzielle Förderung, um einen Mietspiegel zu erstellen.
3. Welche Vorteile sollen Mieter durch Mietspiegel und Mietpreisbremse haben?
„Qualifizierte Mietspiegel machen die Wohnungsmärkte transparenter. Sie geben rechtssichere Auskunft über die ortsübliche Vergleichsmiete und verringern Konflikte zwischen Vermietern und Mietern über die zulässige Miethöhe„, so Wohnungsbauministerin Nicole Hoffmeister-Kraut. Die zulässige Miethöhe lässt sich anhand eines Mietspiegels sehr präzise bestimmen. Ein Beispiel: Wenn ein Mieter am Hochrhein also sieht, dass die geforderte Miete für seine neue Wohnung überhöht ist, hat er in einem Ort, indem ein Mietspiegel gilt, mehr Rechte. Er könne dann eine Reduzierung der Miete geltend machen.
Und auch mit der Mietpreisbremse soll künftig Mieterhöhungen bis ins Unermessliche entgegengewirkt.
„Mit unserer neuen Mietpreisbremse wollen wir Mieterhaushalte entlasten und so der Gefahr entgegenwirken, dass Gering- und Normalverdiener aus den Innenstädten verdrängt werden. Mit dieser Verordnung haben Mieter künftig wieder Rechtssicherheit.“Wohnungsbauministerin Nicole Hoffmeister-Kraut
Zur Förderung
4. Wie werden die Kommunen nun gefördert?
Gefördert werden Kooperationsprojekte von mindestens zwei Gemeinden zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels, wenn die Gemeinden zusammen eine Einwohnerzahl von mindestens 10.000 Einwohner haben. Die Kommunen, die im vom land definierten Gebiet liegen, also auch jene am Hochrhein, profitieren vom doppelten Fördersatz.

Das heißt konkret: Kooperationsprojekte mit mindestens einer Gemeinde aus der Gebietskulisse zur Mietpreisbremse, erhalten den Fördersatz von 0,50 Euro pro Einwohner. Die Regelförderung für Gemeinden, die nicht in der vom Land definierten Gebietskulisse liegen, liegt bei 0,25 Euro pro Einwohner. In beiden Fällen ist die Förderung auf einen Höchstbetrag von maximal 40.000 Euro je Projekt begrenzt.