Was tun, wenn man das neue Jahr mit Feuerwerk begrüßen möchte und das wegen Corona-Einschränkungen nicht verkauft werden darf? Im vergangenen Jahr sind offenbar viele in die benachbarte Schweiz gefahren, wo Pyrotechnik ohne Einschränkungen erhältlich war: Im Jahr 2021 wurden im Bezirk des Hauptzollamts Singen insgesamt 3699 Feuerwerkskörper beschlagnahmt, wie das Hauptzollamt Singen festgehalten hat. Die Tendenz war auch schon in den Vorjahren steigend: 2020 waren es 1509 und 2019 lediglich 780 Stück. Das berichtet Mark Eferl, ein Sprecher des Hauptzollamtes Singen. „Die höchste Menge an Feuerwerkskörpern, die vergangenes Jahr beschlagnahmt wurden, waren fast 24 Kilogramm“, berichtet er.

Auch dieses Jahr wird verstärkt kontrolliert

Und dieses Jahr? Da ist Feuerwerk auch in Deutschland wieder zu haben, die Einfuhr werde dennoch beobachtet. Der Zoll werde auch zum Jahreswechsel an den Grenzübergängen und im grenznahen Raum kontrollieren und sein Augenmerk auch auf die Einfuhr Feuerwerkskörpern aus der Schweiz legen. Denn die Erfahrung hat gezeigt, dass beispielsweise am Übergang Thayngen-Bietingen so manches illegale Feuerwerk im Gepäck ist.

„Für viele gehören Feuerwerke zu einem gelungenen Jahreswechsel dazu. Doch dabei ist Vorsicht geboten – und das nicht erst bei der Verwendung der Feuerwerkskörper, sondern bereits beim Kauf“, berichtet Sonja Müller, Sprecherin des Hauptzollamtes Singen, in einer Pressemitteilung. Die alarmierende Erkenntnis aus den vergangenen Jahren: Insbesondere in den Tagen vor Silvester werden Feuerwerkskörper unbekannter Herkunft oder mit mangelnder Verarbeitung angeboten und eingeführt.

Manches Feuerwerk braucht eine Erlaubnis

Im schlimmsten Fall habe die Verwendung dieser Raketen und Knaller lebensgefährliche Folgen. So wurden in der Silvesternacht 2022 beispielsweise zwei Menschen im Hilzinger Teilort Schlatt am Randen verletzt, einer davon schwer. Außerdem sei auch mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen, warnt die Zollsprecherin. Die Einfuhr von nicht zertifiziertem und daher erlaubten Feuerwerk sei nach dem Sprengstoffgesetz verboten und strafbar. Verboten seien alle Leuchtmittel und Knaller, die nicht die für die gesamte EU geltende CE-Kennzeichnung aufweisen.

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Bei Verstößen werde stets ein Strafverfahren eingeleitet. Auch bei Fälschung der Kennzeichnung, so Sonja Müller. Außerdem sei zu beachten, dass für manche Feuerwerkskörper eine besondere sprengstoffrechtliche Erlaubnis erforderlich sei. Dabei wird in F-Kategorien unterschieden: Von Kleinstfeuerwerke der Kategorie F1 gehe laut Zoll nur eine sehr geringe Gefahr aus, daher darf es ganzjährig von Menschen ab zwölf Jahren genutzt werden. Dazu zählen Tischfeuerwerk, Wunderkerzen oder kleine Vulkane. Auch in der Kategorie F2 geht es um Kleinstfeuerwerke wie Raketen, Batterien und Böller, die ab 18 Jahren erlaubt sind. Allerdings brauchen manche dieser Feuerwerkskörper bereits eine Erlaubnis, beispielsweise sogenannte Blitzknallsätze. Bei Mittel- (F3) und Großfeuerwerken braucht es in jedem Fall eine Erlaubnis.