Mit einem Aktenberg in den Händen betrat Richterin Julia Elsner den Gerichtssaal im Amtsgericht Stockach. Schnell wird klar, weshalb sie den Aktenstapel mitbringt. Aufgrund mehrerer Vorstrafen im Zusammenhang mit kinderpornografischen Schriften und sexuellem Missbrauch saß der 45 Jahre alte Angeklagte bereits insgesamt fünf Jahre und zwei Monate hinter Gittern. Nun wurde der Mann, der ohne Verteidiger erschienen war, zu weiteren zehn Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt. Die früheren Haftstrafen verbüßte er nicht am Stück, der längste Freiheitsentzug hatte eine Dauer von zwei Jahren für das unsittliche Berühren seiner Nichte. Aufgrund dieser Vorstrafen war der Mann von einem anderen Gericht nach Paragraf 68b Abs. 1, Nr. 3 Strafgesetzbuch (siehe Kasten) angewiesen worden, sich mit Kindern unter 14 Jahren nur im Beisein von sorgeberechtigten Personen aufzuhalten.
Um einen Verstoß gegen diese Weisung, der sich im Jahre 2016 zugetragen haben soll, ging es bei dem jüngsten Gerichtstermin. Der Angeklagte aus dem Raum Stockach soll sich mehrmals, mindestens aber in zwei Fällen, alleine mit der Tochter und einer Freundin der Familie, in deren Haus er damals wohnte, im Kinderzimmer aufgehalten haben, während die Eltern im Wohnzimmer nebenan waren, zitiert Elsner die Anklageschrift. Die Eltern, die als Zeugen vor Gericht aussagten, wussten zu diesem Zeitpunkt nichts von der Vergangenheit des Angeklagten und hätten es deshalb zugelassen, dass er mit ihrer Tochter im Kinderzimmer spielte. Erst als die Polizei in einem anderen Fall eine Hausdurchsuchung bei dem 45-Jährigen machte, kam die Vergangenheit ihres Mieters ans Licht. Daraufhin hätten sie den Kontakt unterbunden, sagen die Eltern.
Der Angeklagte gab gleich zu Beginn der Verhandlung zu, sich alleine mit der Tochter und einer Freundin im Kinderzimmer aufgehalten zu haben. Er sei sich allerdings nicht bewusst gewesen, dass er damit gegen die Weisung der Führungsaufsicht verstoße, sondern habe gedacht, es sei in Ordnung, da die Eltern im Wohnzimmer nebenan gewesen seien und die Tür des Kinderzimmers offen gestanden habe, erklärt der 45-Jährige. Aus einer Akte der Führungsaufsicht geht allerdings hervor, dass dem Angeklagten klar gesagt wurde, worauf er zu achten habe, und dass der alleinige Umgang mit Kindern verboten sei, betont die Richterin.
Ein Arzt habe ihm Pädophilie diagnostiziert und er mache seit Februar 2017, im Rahmen eines Pflichtprogrammes, eine Therapie. Zu diesem Kursprogramm gehören auch regelmäßig im Abstand von 14 Tagen stattfindende Treffen mit einem Kriminalpolizisten und der Bewährungshelferin. Beide waren ebenfalls als Zeugen zur Verhandlung geladen. Von 36 Terminen habe der Angeklagte nur an zwei Terminen unentschuldigt gefehlt, was eine gute Quote sei, sagt die Bewährungshelferin.
Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft sagt in ihrem Plädoyer: Die Sachlage habe sich bestätigt und der Angeklagte habe die Schuld eingestanden. Zu berücksichtigen sei das festgestellte Krankheitsbild. Aber auch dass der Angeklagte deutlich vorbestraft sei, sei zu berücksichtigen. Eine positive Sozialprognose könne nicht gegeben werden, schließt die Vertreterin der Staatsanwaltschaft ab.
Auch Richterin Julia Elsner sah den Zweck der Maßregel nach Paragraf 145a als gefährdet an und verurteilte den Angeklagten zu zehn Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Damit blieb sie einen Monat unter der von der Staatsanwaltschaft geforderten Strafe. "Ein Beisein der Eltern war das nicht", was einen Verstoß gegen die Weisung der Führungsaufsicht bedeute, erklärt Elsner. Es habe eine konkrete Gefahr gegeben, da die Kinder nicht im Zugriffsbereich der Eltern gewesen seien. Der Angeklagte habe die Gefährdung billigend in Kauf genommen, führt die Richterin weiter aus. Zudem habe sie erhebliche Zweifel an einer günstigen Prognose für die Zukunft.
Die Rechtslage
Das Strafgesetzbuch besagt zum Verstoß gegen die Weisung während der Führungsaufsicht unter Paragraf 145a: Wer während der Führungsaufsicht gegen ein Weisung aus Praragraf 68b Abs. 1 verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Paragraf 68b Abs. 1, Nr. 3 besagt: Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht anweisen, zu Personen, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen. (mgr)