Der zweite Verhandlungstag im Prozess um einen tödlichen Arbeitsunfall in einer Firma im Raum Stockach endete mit einem Freispruch für den Angeklagten. Der Schwiegersohn des Opfers sagte am Amtsgericht Stockach aus – dieser Zeuge hatte beim ersten Termin noch gefehlt.
Schwiegersohn des Verstorbenen sagt aus
Die bisherigen Aussagen stellten den Hergang des tödlichen Unfalls, der bereits 2016 geschehen war, ähnlich dar. Der letzte Zeuge erzählte vor Gericht, dass er am Tag vor dem Unfall mit seinem Schwiegervater unterwegs war, um etwas zu kaufen. Als sie an der Firma des Angeklagten vorbeigefahren seien, habe der beim Unfall Verstorbene gesagt, dass er am nächsten Tag dort Fenster und Flächen unter dem Dach säubern solle. Für Arbeiten in der Höhe habe das Opfer laut dem Zeugen Anweisungen gehabt, eine Leiter zu verwenden. Für niedrige Höhen sollte er eine Gitterbox am Gabelstapler als Hebebühne verwenden.
Auf Nachfrage von Richterin Julia Elsner sagte der Zeuge, dass der Schwiegervater nicht davon erzählt habe, dass der Angeklagte die Anweisung gegeben habe, an diesem Tag den Stapler zu verwenden. Außerdem habe das Opfer den Chef „hoch geschätzt“. Angaben zur Gitterbox und wer den Stapler fahren werde, habe das Opfer keine gemacht, so der Zeuge weiter.
Was die Staatsanwaltschaft fordert
Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft sagte in ihrem Plädoyer, dass die Beweisaufnahme vor Gericht den Anklagepunkt voll bestätigt habe: „Der Angeklagte hat den Mitarbeiter angewiesen, dass er das Opfer bei Arbeiten maximal 1,50 Meter hochheben darf. Arbeiten dürfen nur gemäß Paragraf 5 der Betriebssicherheitsverordnung mit vorgesehenen Arbeitsmitteln ausgeführt werden und ein Stapler ist keines.“ Zudem sei keine Aufsichtsperson dabeigewesen.
„Für uns steht fest, dass Sie die Gefahr gesehen haben“, so die Vertreterin der Staatsanwaltschaft weiter. Aufgrund dessen hielt die Staatsanwaltschaft ihn laut Paragraf 222 des Strafgesetzbuch wegen fahrlässiger Tötung für schuldig und beantragte eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 150 Euro, also insgesamt 22 500 Euro.
Plädoyer der Verteidigung
Der Verteidiger ließ in seinem Plädoyer zunächst die Einstellungsverfügung des damals ermittelnden Oberstaatsanwalts aus dem Jahr 2017 vor. Das Verfahren sei eingestellt worden, weil der Angeklagte darauf bestanden habe, dass die Gitterbox mit Spanngurten gesichert werden sollte. Zudem konnte beim Beschuldigten kein Verschulden nachgewiesen werden. Man habe den mitangeklagten Mitarbeiter, der zuvor einen Strafbefehl akzeptiert hat, für voll schuldig befunden. „Der damalige Oberstaatsanwalt hat richtig gehandelt“, sagte der Verteidiger. „Die Beweisaufnahme hat selbst belastende Punkte von damals in Luft aufgelöst.“
Er hielt den mitangeklagten Mitarbeiter wegen „seiner nach vier Jahren unglaublichen Betroffenheit“ für glaubwürdig. Er sei über den Antrag der Staatsanwaltschaft verwundert. Zudem berief er sich auf die Anweisung seines Mandanten, die Leiter zu verwenden: „Es ist schlichtweg falsch, dass man an diesem Tag den Stapler verwenden hätte sollen. Mein Mandant ist juristisch eindeutig unschuldig.“ Deshalb plädierte er, wie er es bereits am ersten Verhandlungstag angeregt hatte, auf Freispruch.
Die Begründung für den Freispruch
Richterin Julia Elsner folgte dem Antrag des Verteidigers und sprach den Firmeninhaber frei, auch wenn der Stapler für Reinigungsarbeiten nicht geeignet sei. Sie glaubte die Schilderungen: Der mitangeklagte Mitarbeiter habe den Stapler versorgen wollen, weil er im Weg gestanden sei und habe die Spanngurte an der Gitterbox entfernt und bereits versorgt. Das Opfer bat ihn währenddessen, ihn zum Fensterputzen hochzufahren.
„Der Mitarbeiter hat fahrlässig nicht beachtet, dass die Gitterbox nicht mehr gesichert war“, begründete sie ihr Urteil. Der Mitarbeiter und das Opfer hätten wissentlich die Anweisungen des Firmeninhabers missachtet. „Dann ist der Punkt erreicht, dass der Chef nicht damit rechnet. Vor diesem Hintergrund ist der Angeklagte freizusprechen.“