Was das Landratsamt sagt
Zu der Frage, wie aussagekräftig die Zahl der Genesenen ist, sagt Heike Frank, Sprecherin des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis: „Die Definition eines Genesen-Status entspricht den Vorgaben des Robert Koch-Institutes und sind in die Corona-Verordnung Absonderung eingeflossen.“ Die Zuständigkeit für die Entlassung aus der Quarantäne liegt ihr zufolge bei den Ortspolizeibehörden.
„An Covid-19 Erkrankte gelten nach 14 Tagen dann als genesen, wenn keine Symptome mehr auftreten“, berichtet Frank. Die Absonderung sei beendet bei: positiv getesteten Personen, bei denen die Testung mittels eines PCR-Tests durchgeführt wurde und bei denen Symptome vorlagen, frühestens 14 Tage nach Symptombeginn und mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit; positiv getesteten Personen, bei denen die Testung mittels eines PCR-Tests durchgeführt wurde und die zu keinem Zeitpunkt Symptome hatten, frühestens 14 Tage nach dem Erstnachweis des Erregers.

Als genesene Person gilt man laut Auskunft Heike Franks, wenn man bereits selbst positiv getestet war, sofern ein Nachweis über eine PCR-bestätigte Infektion vorliegt. Zur Berechnung des Zeitraumes dürfe die Infektion nicht länger als sechs Monate zurückliegen. „Wichtig hierbei ist, dass die Berechnung des Zeitraumes von sechs Monaten das Datum des PCR-Testergebnisses ist und nicht das Datum der Testabnahme. Für den Status einer genesenen Person ist es unerheblich, mit welcher Virusvariante sie infiziert war“, so die Sprecherin.
Was das Robert Koch-Institut sagt
„Wie der Landkreis seine Genesenenzahl berechnet, wissen wir nicht“, teilt Susanne Glasmacher, Pressesprecherin des Robert Koch-Institutes (RKI), auf Nachfrage mit. Beim RKI würden die Angaben berücksichtigt, ob ein Covid-19-Fall verstorben ist, und ob Angaben zur Hospitalisierung vorliegen. „Je nach Verfügbarkeit werden in Abhängigkeit von Erkrankungsbeginn beziehungsweise Meldedatum feste Zeitintervalle addiert, wobei angenommen wird, dass der Großteil der Personen in diesem Zeitraum bereits wieder genesen ist“, sagt Glasmacher. Und sie ergänzt: „Wichtig ist, dass es sich hier um eine grobe Schätzung und nicht um eine genaue Berechnung handelt. Spätfolgen der Erkrankung können bislang nicht berücksichtigt werden, da diese Daten nicht regulär im Meldesystem erfasst werden.“ Als genesen gelten nach ihren Angaben Personen, deren erstmalig positiver Nukleinsäurenachweis (PCR-Test) maximal sechs Monate zurückliegt. Für die Dunkelziffer werde eine repräsentative Studie benötigt, „die auch durchgeführt wurde und derzeit in der Auswertung ist“.
Was das Landesgesundheitsamt sagt
„Das Landesgesundheitsamt veröffentlicht seit dem 8. April 2020 den Schätzwert der Sars-CoV-2-Genesenen in Baden-Württemberg auf Grundlage eines durch das Robert Koch-Institut in Berlin angepassten Algorithmus, da über das Meldewesen nach dem Infektionsschutzgesetz die Genesung eines Covid-19-Falles nicht an das Landesgesundheitsamt übermittelt wird“, berichtet Josephine Palatzky, Pressereferentin des Regierungspräsidiums Stuttgart. Für den Schätzwert würden Fälle mit bekanntem Erkrankungsbeginn 14 Tage vor Berechnung, die weder eine Pneumonie (Lungenentzündung) hatten, noch unter Dyspnoe (Atemnot) litten, die nicht hospitalisiert werden mussten, oder die bereits aus dem Krankenhaus entlassen wurden und nicht verstorben sind, mit eingerechnet. Dem Landesgesundheitsamt liegen die Covid-19-Fallzahlen nur auf Kreisebene und nicht auf Gemeindeebene vor, so Palatzky.
In Bezug auf die Dunkelziffer bei den gemeldeten Corona-Zahlen verweist die Pressereferentin auf eine RKI-Studie. Diese zeige, „dass etwa 2,2-mal mehr Infektionen auftreten, als über die labordiagnostische Meldung von PCR-Nachweisen registriert werden“. Hierbei sei zu beachten, „dass die Dunkelziffer stark von der Testhäufigkeit abhängig ist“.