Die vorübergehende Arbeit im Homeoffice hat keine Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht von Grenzgängern. Das geht aus einem Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) an den Bundestagsabgeordneten Felix Schreiner (CDU) hervor. Dieser hatte sich vergangene Woche an das Ministerium gewandt und eine pragmatische Lösung im Interesse der Grenzgänger gefordert.
Hintergrund der Initiative des Abgeordneten ist die Regelung, dass Grenzgänger, die in Deutschland leben und in der Schweiz arbeiten, grundsätzlich dem Sozialversicherungssystem der Schweiz unterstellt sind. „Viele Grenzgängerinnen und Grenzgänger arbeiten gegenwärtig aus dem Homeoffice in Deutschland“, erklärt der Abgeordnete in einer Pressemitteilung.
Damit stelle sich zwangsläufig die Frage nach möglichen Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht dieser Personen. Das EU-Recht schreibe vor, dass eine Sozialversicherungspflicht im Wohnland bestehe, wenn die Tätigkeit im Wohnland mehr als 25 Prozent überschreitet.
„Sofern es ihre Tätigkeit zulässt, befolgen viele Grenzgänger die allgemeine Empfehlung, ihre Sozialkontakte einzuschränken und arbeiten von zuhause. Diese haben nun Klarheit hinsichtlich der Folgen für die Sozialversicherungspflicht“, schreibt Felix Schreiner.
„Vorübergehende Corona-bedingte Heimarbeit führt nicht zu einer Änderung des anwendbaren Rechts in der Sozialversicherung. Sie bleiben im gleichen Staat sozialversichert wie bisher“, schreibt das Bundesministerium an den Abgeordneten.
Dazu hätten ihn auch Unternehmen aus der Schweiz angeschrieben, sagte der Vorsitzende der Deutsch-Schweizerischen Parlamentariergruppe des Deutschen Bundestages. Das zeige die Unsicherheit, die hier anfänglich bestand.