Durch die seit Montag durch die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg geltenden Regelungen bringen auch auch für den Landkreis Waldshut drei wesentliche Änderungen mit sich. Das teilt das Landratsamt mit.
- Buchhandel: Bislang genoss der Buchhandel einen Sonderstatus als „Einzelhandel des täglichen Bedarfs“ und stand damit auf einer Stufe mit dem Lebensmitteleinzelhandel. Dies gilt ab sofort nicht mehr. Folglich gelten nun auch die entsprechenden Click & Collect bzw. Click & Meet-Regelungen. Das Land setzt damit ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg um.
- Maskenpflicht im Auto: Bei Mitfahrten von haushaltsfremden Personen im Auto gilt für alle Insassen eine Maskenpflicht. Zu tragen sind entweder eine medizinische Maske oder eine FFP2-/KN95-/N95-Maske). Paare, die nicht zusammenleben, gelten auch hier als ein Haushalt, so das Landratsamt weiter.
- Kontaktbeschränkungen werden angepasst: Ursprünglich sah die am Freitag vermeldete „Notbremse“ eine Verschärfung der Kontaktbeschränkung vor. Diese entfällt durch die neue Verordnung. Es gilt damit, unabhängig von der Inzidenz eines Landkreises, die Regelung: Maximal fünf Personen aus höchstens zwei Haushalten dürfen zusammen kommen. Dabei zählen Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten auch in diesem Kontext als ein Haushalt.
Spezielle „Notbremse“-Regelungen bleiben in Kraft
Da für den Landkreis Waldshut aufgrund der hohen Inzidenzzahlen der vergangenen Tage die „Notbremse“-Regelung gilt, müssen zudem folgende Regelungen weiterhin beachtet werden:
- Kein Click & Meet im Einzelhandel: Eine Öffnung von Geschäften nach vorheriger Terminvergabe ist aktuell nicht mehr erlaubt. Möglich ist lediglich „Click & Collect“, das heißt: online bestellen und die Ware dann im Geschäft abholen. Dies gilt für alle Handels-Bereiche, die nicht in die Kategorie „Einzelhandel des täglichen Bedarfs“ gehören.
- Schließung verschiedener Einrichtungen: Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten werden für den Publikumsverkehr geschlossen.
- Beschränkungen beim Sport: Die Nutzung von Sportanlagen für den Amateur- und Freizeitindividualsport ist untersagt; dies gilt nicht für weitläufige Außensportanlagen für Personengruppen.
- Körpernahe Dienstleistungen (Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo-, Sonnen- und Piercingstudios sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen) mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege, sind untersagt. Friseurbetriebe sind ebenfalls ausgenommen und bleiben geöffnet.
- Der Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ist nur im Rahmen des Onlineunterrichts zulässig.